Pflegevermächtnis: Bekommen pflegende Angehörige mehr vom Erbe?
Ja. Wer den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, erhält seit 1. Jänner 2017 ein gesetzliches Pflegevermächtnis (§ 677 ABGB). Nicht bloß geringfügig ist Pflege nach den Gesetzesmaterialien in der Regel ab durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat. Das Vermächtnis steht zusätzlich zum Erb- oder Pflichtteil zu.
Das Wichtigste in Kürze
- Wer den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, erhält ein gesetzliches Pflegevermächtnis (§ 677 ABGB).
- Nicht bloß geringfügig ist Pflege in der Regel ab durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat.
- Berechtigt sind nur nahestehende Personen wie gesetzliche Erben, deren Ehegatten, Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen; Nachbarn und Freunde nicht.
- Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Pflege (§ 678 Abs 1 ABGB); das Vermächtnis gebührt neben dem Pflichtteil und kann nur bei einem Enterbungsgrund entzogen werden.
- Das Pflegevermächtnis verjährt nach § 1487a ABGB in drei Jahren ab Kenntnis; die Frist beginnt frühestens ein Jahr nach dem Tod (OGH 2 Ob 223/22s).
Wer hat Anspruch?
Berechtigt sind nur Personen, die dem Verstorbenen nahestehen (§ 677 Abs 3 ABGB):
- Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben, also etwa Kinder, Enkel, Ehegatten, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen,
- deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder, etwa die Schwiegertochter,
- der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.
Nachbarn oder Freunde haben keinen Anspruch aus § 677 ABGB, auch wenn sie viel geholfen haben.
Die Voraussetzungen im Überblick
| Voraussetzung | Inhalt |
|---|---|
| Zeitraum | innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tod |
| Dauer | mindestens sechs Monate |
| Umfang | nicht bloß geringfügig, in der Regel mehr als 20 Stunden pro Monat |
| Kein Entgelt | kein vereinbartes Entgelt, keine Zuwendung als Abgeltung |
Pflege ist jede Tätigkeit, die einer pflegebedürftigen Person die notwendige Betreuung und Hilfe sichert (§ 677 Abs 2 ABGB): Körperpflege, Hilfe beim Essen, Arztbegleitung, Einkäufe, Haushalt.
Wurde ein Entgelt vereinbart oder eine Zuwendung als Abgeltung gemacht, entfällt der Anspruch, soweit die Pflege dadurch abgegolten ist.
Wie hoch ist das Pflegevermächtnis?
Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen (§ 678 Abs 1 ABGB). Der OGH stellt darauf ab, welches angemessene Entgelt für die Pflege zu leisten gewesen wäre, und orientiert sich am Nutzen für den Verstorbenen, insbesondere an den ersparten Kosten (2 Ob 63/21k).
Beispiel: Eine Tochter hat ihre Mutter 18 Monate lang rund 40 Stunden im Monat betreut. Das sind 720 Stunden. Bei einem angenommenen Stundensatz von € 15 ergäbe sich ein Pflegevermächtnis von rund € 10.800 – zusätzlich zu ihrem Erbteil. Der angemessene Satz ist im Einzelfall zu klären.
Das Pflegevermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil. Entzogen werden kann es nur bei einem Enterbungsgrund (§ 678 Abs 2 ABGB).
So machen Sie den Anspruch geltend
Das Pflegevermächtnis wird nicht automatisch zugesprochen. Melden Sie es im Verlassenschaftsverfahren beim Gerichtskommissär (Notar) an und fordern Sie es von den Erben. Bestreiten diese den Anspruch, bleibt die Klage.
Entscheidend sind Beweise. Hilfreich sind:
- ein Pflegetagebuch mit Datum, Tätigkeit und Stunden,
- Pflegegeldbescheide des Verstorbenen,
- Bestätigungen von Ärzten oder mobilen Diensten, Zeugen.
Dokumentieren Sie schon während der Pflege und handeln Sie nach dem Tod rasch, denn das Pflegevermächtnis verjährt nach § 1487a ABGB in drei Jahren ab Kenntnis; die Frist beginnt frühestens ein Jahr nach dem Tod (OGH 2 Ob 223/22s).
Häufige Fragen
Zählt das Pflegegeld als Entgelt?
Pflegegeld ist kein vereinbartes Entgelt. Wurde es an Sie weitergegeben, ist das im Einzelfall zu prüfen.
Bekomme ich das Pflegevermächtnis auch, wenn ich enterbt wurde?
Nur wenn kein Enterbungsgrund vorliegt. Die Enterbung allein nimmt es nicht.
Kann der Verstorbene es im Testament ausschließen?
Nein, nur bei einem Enterbungsgrund. Er kann aber verfügen, dass es neben anderen Zuwendungen aus der Verlassenschaft nicht zusteht (§ 678 Abs 2 ABGB).
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die österreichische Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
