Internationales Erbrecht: Was gilt bei Vermögen oder Erben im Ausland?

Mag. Nevena Shotekova-ZöchlingAutorin: Mag. Nevena Shotekova-Zöchling, Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin in Wien ·

Seit 17. August 2015 bestimmt in der EU grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen, welches Erbrecht gilt und welche Behörden zuständig sind (EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012, Art 4 und 21). Wer in Wien lebt, wird daher meist nach österreichischem Recht beerbt – auch mit Wohnung in Sofia. Im Testament können Sie stattdessen das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen (Art 22).

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 17. August 2015 bestimmt in der EU grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen, welches Erbrecht gilt (EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012, Art 4 und 21).
  • Das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt gilt grundsätzlich für den gesamten Nachlass, auch für Immobilien in anderen EU-Staaten.
  • Im Testament kann das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit gewählt werden (Art 22 EuErbVO).
  • Das Europäische Nachlasszeugnis weist Erben in allen teilnehmenden Staaten aus; Dänemark und Irland wenden die Verordnung nicht an.
  • In Drittstaaten wie der Türkei, Serbien, der Schweiz oder den USA gelten eigene Regeln, für Liegenschaften oft das Recht des Lageorts.

Die EU-Erbrechtsverordnung in drei Punkten

  1. Ein Recht für den ganzen Nachlass: Das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt gilt grundsätzlich für das gesamte Vermögen, auch für Immobilien in anderen EU-Staaten.
  2. Rechtswahl: Sie können im Testament das Recht Ihres Heimatstaates wählen, etwa bulgarisches Recht als bulgarische Staatsbürgerin in Wien.
  3. Europäisches Nachlasszeugnis: Es weist Erben in allen teilnehmenden Staaten aus, etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuch.

Dänemark und Irland wenden die Verordnung nicht an. Für sie und für Drittstaaten gelten deren eigene Regeln.

Drittstaaten: Türkei, Serbien, Schweiz, USA

Außerhalb der EU entscheidet das Recht des jeweiligen Staates, ob es die österreichische Verlassenschaft anerkennt. Häufig sind eigene Verfahren nötig, und für Liegenschaften gilt oft das Recht des Lageorts.

StaatTypische Besonderheit
TürkeiHeimatrecht des Erblassers; für Liegenschaften in der Türkei gilt türkisches Recht
SerbienSerbien knüpft an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an; aus österreichischer Sicht gilt grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (EuErbVO)
SchweizLetzter Wohnsitz maßgeblich, Sonderregeln für Grundstücke
USALiegenschaften nach dem Recht des Bundesstaates, eigenes Nachlassverfahren (Probate)

Beispiele aus der Praxis

Bulgarien: Eine Bulgarin lebt seit Jahren in Wien und besitzt eine Wohnung in Varna. Ohne Rechtswahl gilt österreichisches Recht, auch für die Wohnung in Varna. Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert die Umschreibung. Ehegatten und Kinder zahlen in Bulgarien keine Erbschaftssteuer.

Türkei: Ein Wiener mit türkischer Staatsbürgerschaft hinterlässt ein Haus in Antalya. Österreich wendet sein Recht an, die Türkei für das Haus türkisches Recht. Es kann zu zwei Verfahren und unterschiedlichen Erbquoten kommen. Die Türkei erhebt zudem Erbschaftssteuer.

Deutschland: Lebte der Verstorbene in Wien, gilt österreichisches Recht, auch für ein Haus in München. Der Pflichtteil ist in Deutschland anders geregelt, dort sind etwa auch Eltern pflichtteilsberechtigt. Vor allem erhebt Deutschland Erbschaftsteuer mit Freibeträgen, Österreich nicht.

Serbien: Liegt eine Wohnung in Belgrad, ist meist ein Verfahren in Serbien nötig, in dem österreichische Dokumente anerkannt werden müssen.

Zweisprachige und abgestimmte Testamente

Bei Vermögen in mehreren Staaten empfehlen sich abgestimmte Testamente: eine Rechtswahl, klare Anordnungen für jedes Land und, wo sinnvoll, eine zweisprachige Fassung. So vermeiden Sie widersprüchliche Verfahren. Wir beraten Sie auf Deutsch, Englisch, Bulgarisch, Türkisch, Russisch und Ukrainisch. Mag. Shotekova-Zöchling stammt aus Bulgarien und kennt grenzüberschreitende Fälle aus eigener Erfahrung.

Häufige Fragen

Was ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Der Ort, an dem der Lebensmittelpunkt lag – familiär, sozial und beruflich.

Gilt meine Rechtswahl auch in der Türkei?

Nicht zwingend. Drittstaaten müssen die Rechtswahl nicht anerkennen.

Muss ich für jedes Land ein eigenes Testament schreiben?

Nicht immer. Bei Vermögen in Drittstaaten ist es oft sinnvoll.

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die österreichische Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.