Pflichtteil berechnen in Österreich:
Wie viel steht Ihnen zu?
Der Pflichtteil beträgt in Österreich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Pflichtteilsberechtigt sind seit dem ErbRÄG 2015 nur noch die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner (§ 757 ABGB) – Eltern nicht mehr. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, den Sie ein Jahr nach dem Tod fordern können (§ 765 Abs 2 ABGB).
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflichtteil beträgt in Österreich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB).
- Pflichtteilsberechtigt sind nur die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner (§ 757 ABGB), nicht Eltern, Geschwister oder Lebensgefährten.
- Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und wird ein Jahr nach dem Tod fällig (§ 765 ABGB).
- Der Geldpflichtteil muss binnen drei Jahren ab Kenntnis gerichtlich geltend gemacht werden, spätestens 30 Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB).
- Fehlte ein familientypisches Naheverhältnis, kann der Pflichtteil im Testament auf die Hälfte gemindert werden (§ 776 ABGB).
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Anspruch haben Kinder, und wenn ein Kind bereits verstorben ist, dessen Nachkommen. Ebenso der Ehegatte oder eingetragene Partner. Eltern, Geschwister und Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil.
Der Pflichtteil ist ein Anspruch auf Geld, nicht auf bestimmte Gegenstände. Sie können also nicht die Wohnung verlangen, wohl aber deren anteiligen Wert.
So wird der Pflichtteil berechnet
Grundlage ist der reine Nachlass: Vermögen zum Todestag abzüglich Schulden und Verfahrenskosten. Davon wird der gesetzliche Erbteil ermittelt und halbiert. Neben Kindern erbt der Ehegatte gesetzlich ein Drittel, die Kinder teilen sich zwei Drittel.
Rechenbeispiel: Der Vater hinterlässt einen reinen Nachlass von € 600.000, Ehefrau und zwei Kinder. Im Testament setzt er nur die Ehefrau als Alleinerbin ein.
| Person | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteil | Betrag |
|---|---|---|---|
| Ehefrau | 1/3 | 1/6 | € 100.000 |
| Kind A | 1/3 | 1/6 | € 100.000 |
| Kind B | 1/3 | 1/6 | € 100.000 |
Jedes Kind kann daher € 100.000 von der Erbin verlangen. Schenkungen zu Lebzeiten können diesen Betrag erhöhen oder mindern.
Fälligkeit, Stundung und Zinsen
Der Anspruch entsteht mit dem Tod, fällig wird er ein Jahr danach (§ 765 ABGB). Bis zur Zahlung stehen Ihnen die gesetzlichen Zinsen zu (§ 778 Abs 2 ABGB).
Der Verstorbene kann im Testament eine Stundung auf höchstens fünf Jahre nach dem Tod anordnen (§ 766 ABGB). Auch das Gericht kann auf Antrag des Erben stunden, etwa wenn sonst die eigene Wohnung oder ein Unternehmen verkauft werden müsste (§ 767 ABGB). In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist eine Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn Jahre möglich.
Verjährung und Pflichtteilsminderung
Der Geldpflichtteil muss binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden, spätestens aber 30 Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB). Ein Schreiben an den Erben allein unterbricht die Frist nicht.
Hatten Sie mit dem Verstorbenen zu keiner Zeit oder über einen längeren Zeitraum kein familientypisches Naheverhältnis, kann er den Pflichtteil im Testament auf die Hälfte mindern (§ 776 ABGB). Das gilt nicht, wenn er selbst den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den Kontaktabbruch gegeben hat. Im Beispiel oben blieben dann € 50.000.
Häufige Fragen
Kann ich den Pflichtteil vor Ablauf eines Jahres einfordern?
Nein, fällig ist er erst ein Jahr nach dem Tod. Sie können Ihre Rechte aber bereits im Verlassenschaftsverfahren anmelden.
Muss ich den Pflichtteil einklagen?
Oft gelingt eine Einigung. Kommt sie nicht zustande, ist innerhalb der Verjährungsfrist eine Klage nötig.
Bekommt der Lebensgefährte einen Pflichtteil?
Nein. Er hat nur unter engen Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht oder ein Vermächtnis nach § 745 Abs 2 ABGB.
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die österreichische Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
