Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich ab – und was kostet es?

Mag. Nevena Shotekova-ZöchlingAutorin: Mag. Nevena Shotekova-Zöchling, Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin in Wien ·

Das Verlassenschaftsverfahren führt ein Notar als Gerichtskommissär: von der Todesfallaufnahme über die Erbantrittserklärung und das Inventar bis zur Einantwortung durch das Bezirksgericht. Einfache Verfahren dauern oft einige Monate, mit Liegenschaften oder Streit auch deutlich länger. An Kosten fallen die Gebühren des Gerichtskommissärs nach dem GKTG und eine Pauschalgebühr von 5 Promille des reinen Nachlasses an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Verlassenschaftsverfahren führt ein Notar als Gerichtskommissär, von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung durch das Bezirksgericht.
  • Die Frist für die Erbantrittserklärung beträgt mindestens vier Wochen; aus wichtigen Gründen kann bis zu einem Jahr Überlegungszeit gewährt werden (§ 157 AußStrG).
  • Die Pauschalgebühr des Gerichts beträgt 5 Promille des reinen Nachlassvermögens (TP 8 GGG); dazu kommen die Gebühren des Gerichtskommissärs nach dem GKTG.
  • Übersteigen die Aktiven € 5.000 nicht und ist keine Eintragung in öffentliche Bücher nötig, unterbleibt die Abhandlung, sofern niemand die Fortsetzung beantragt (§ 153 AußStrG).
  • Eine abgegebene Erbantrittserklärung kann nicht widerrufen werden (§ 806 ABGB).

Der Ablauf Schritt für Schritt

  1. Todesfallaufnahme: Das Standesamt meldet den Tod dem Bezirksgericht, das den zuständigen Notar als Gerichtskommissär betraut. Dieser erhebt mit den Angehörigen Vermögen, Schulden und mögliche Erben (§ 145 AußStrG).
  2. Testamentsregister: Der Gerichtskommissär fragt ab, ob ein Testament registriert ist, und macht vorhandene letztwillige Verfügungen kund.
  3. Erbantrittserklärung: Die in Frage kommenden Erben werden aufgefordert zu erklären, ob sie die Erbschaft antreten, bedingt oder unbedingt, oder ausschlagen. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen, aus wichtigen Gründen kann Überlegungszeit von bis zu einem Jahr gewährt werden (§ 157 AußStrG).
  4. Inventar oder Vermögenserklärung: Bei einer bedingten Erbantrittserklärung, auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten oder etwa bei minderjährigen Erben wird ein Inventar errichtet. Sonst genügt meist eine Vermögenserklärung der Erben.
  5. Einantwortung: Das Gericht überträgt den Nachlass mit Beschluss auf die Erben. Danach wird bei Liegenschaften das Grundbuch berichtigt.

Wie lange dauert es?

KonstellationTypische Dauer (Richtwert)
Kleiner Nachlass, klare Erbfolgewenige Monate
Liegenschaften, mehrere Erbenetwa 6–12 Monate
Erbrechtsstreit, Auslandsbezugein Jahr und länger

Was kostet das Verfahren?

Der Gerichtskommissär erhält Gebühren nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG), die sich vor allem nach dem Wert des Nachlasses richten und vom Gericht bestimmt werden. Die Pauschalgebühr des Gerichts beträgt 5 Promille des reinen Nachlassvermögens, mindestens rund € 100 (TP 8 GGG; der Betrag wird valorisiert). Unterbleibt die Abhandlung, fällt keine Pauschalgebühr an.

Rechenbeispiel: Reiner Nachlass € 200.000 → Pauschalgebühr 5 ‰ = € 1.000. Dazu kommen Notargebühren sowie gegebenenfalls Schätzungskosten und die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 % bei Liegenschaften – für Erben aus dem Familienkreis nur vom dreifachen Einheitswert, höchstens von 30 % des Werts (§ 26a GGG).

Kleine und überschuldete Nachlässe

Übersteigen die Aktiven € 5.000 nicht und ist keine Eintragung in öffentliche Bücher nötig, unterbleibt die Abhandlung, sofern niemand die Fortsetzung beantragt (§ 153 AußStrG). Ist der Nachlass überschuldet und hat niemand unbedingt angetreten, können die Aktiven den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen werden (§ 154 AußStrG).

Notar oder eigener Anwalt?

Der Notar führt das Verfahren im Auftrag des Gerichts und ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er vertritt nicht Ihre Interessen gegenüber Miterben oder Pflichtteilsberechtigten. Eine eigene Anwältin prüft, ob ein Testament gültig ist, welche Erklärung sinnvoll ist und welche Ansprüche Sie haben.

Häufige Fragen

Muss ich einen Anwalt beiziehen?

Nein, im Verlassenschaftsverfahren besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht.

Wer zahlt die Kosten?

Die Verfahrenskosten werden in der Regel aus dem Nachlass bezahlt.

Kann ich eine abgegebene Erbantrittserklärung widerrufen?

Nein (§ 806 ABGB). Deshalb sollte sie vorher geprüft werden.

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die österreichische Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.