Testament selbst schreiben: Welche Formfehler machen es ungültig?
Ein eigenhändiges Testament ist nur gültig, wenn Sie den gesamten Text selbst mit der Hand schreiben und eigenhändig mit Ihrem Namen unterschreiben (§ 578 ABGB). Ein am Computer geschriebenes Testament braucht Ihre eigenhändige Unterschrift, einen handschriftlichen Zusatz, dass es Ihr letzter Wille ist, und drei gleichzeitig anwesende Zeugen (§ 579 ABGB). Fehlt eines davon, ist das Testament formungültig.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein eigenhändiges Testament ist nur gültig, wenn der gesamte Text handschriftlich geschrieben und eigenhändig mit dem Namen unterschrieben ist (§ 578 ABGB).
- Ein fremdhändiges Testament braucht die eigenhändige Unterschrift, einen handschriftlichen Zusatz und drei gleichzeitig anwesende Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgeht (§ 579 ABGB).
- Ein formungültiges Testament ist wirkungslos; dann gilt die gesetzliche Erbfolge.
- Seit 1. August 2026 kann ein Testament nicht mehr vor Gericht errichtet werden (BGBl I 62/2026); öffentliche Testamente werden beim Notar errichtet.
- Ein gemeinsames Testament ist nur Ehegatten und eingetragenen Partnern möglich (§ 586 Abs 2 ABGB); ein digitales Testament kennt das Gesetz nicht.
Die drei Testamentsformen im Überblick
| Form | Voraussetzungen |
|---|---|
| Eigenhändig (§ 578 ABGB) | Ganzer Text handschriftlich, eigenhändige Unterschrift mit Namen |
| Fremdhändig (§ 579 ABGB) | Eigenhändige Unterschrift, handschriftlicher Zusatz („Das ist mein letzter Wille"), drei Zeugen gleichzeitig anwesend, Identität der Zeugen aus der Urkunde ersichtlich |
| Notariell (§ 583 ABGB) | Vor zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen |
Ort und Datum sind nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen: Gibt es mehrere Testamente, entscheidet das Datum, welches gilt. Seit 1. August 2026 kann ein Testament nicht mehr vor Gericht errichtet werden (BGBl I 62/2026). Öffentliche Testamente werden seither beim Notar errichtet.
Die häufigsten Formfehler
Beim eigenhändigen Testament: Der Text wird am Computer geschrieben und nur unterschrieben. Oder ein Teil stammt von fremder Hand, etwa ein ergänzter Satz des Kindes. Auch eine Unterschrift nur mit „Mama" oder Initialen ist riskant.
Beim fremdhändigen Testament scheitern viele an den Zeugen:
- Die Zeugen unterschreiben nacheinander statt gleichzeitig.
- Ihre Identität (Name, Geburtsdatum oder Adresse) geht aus der Urkunde nicht hervor.
- Der Zusatz der Zeugen („als Testamentszeuge") fehlt.
- Ein Zeuge ist selbst bedacht oder mit einer bedachten Person eng verwandt – er ist dann befangen.
- Die Unterschriften stehen auf einem losen Blatt ohne inneren Zusammenhang mit dem Text.
Die Rechtsprechung ist hier streng. Ein formungültiges Testament ist wirkungslos, dann gilt die gesetzliche Erbfolge.
Aufbewahren, registrieren, widerrufen
Ein Testament in der Schublade kann verloren gehen oder verschwinden. Sicherer ist die Hinterlegung bei einer Rechtsanwältin oder einem Notar mit Eintragung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte oder im Zentralen Testamentsregister der Notare. Registriert wird nur, dass und wo ein Testament liegt, nicht der Inhalt. Im Verlassenschaftsverfahren fragt der Gerichtskommissär die Register ab.
Widerrufen können Sie jederzeit: durch ein neues Testament oder durch Vernichten der Urkunde. Ein späteres gültiges Testament hebt ein früheres im Zweifel zur Gänze auf (§ 713 ABGB).
Ein gemeinsames Testament ist nur Ehegatten und eingetragenen Partnern möglich (§ 586 Abs 2 ABGB). Lebensgefährten brauchen je ein eigenes Testament.
Häufige Fragen
Reicht es, ein Testament am PC zu schreiben und zu unterschreiben?
Nein. Ohne drei Zeugen und den handschriftlichen Zusatz ist es ungültig.
Kann ich mein Testament per Video oder E-Mail errichten?
Nein. Das Gesetz kennt kein digitales Testament.
Müssen die Zeugen den Inhalt kennen?
Nein. Sie bestätigen nur, dass es Ihr letzter Wille ist (§ 579 Abs 2 ABGB).
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Erstgespräch vereinbarenoffice@advokat-wien.at+43 1 34 601 71Weiterlesen
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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die österreichische Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
