Schenkungen und Pflichtteil: Wird eine Schenkung nach 20 Jahren noch angerechnet?

Mag. Nevena Shotekova-ZöchlingAutorin: Mag. Nevena Shotekova-Zöchling, Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin in Wien ·

Ja, wenn der Beschenkte pflichtteilsberechtigt ist: Schenkungen an Kinder oder den Ehegatten werden zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet (§ 783 ABGB), auch nach 20 oder 30 Jahren. Schenkungen an andere Personen zählen nur, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden (§ 782 ABGB). Bewertet wird zum Zeitpunkt der Schenkung, angepasst an den Verbraucherpreisindex (§ 788 ABGB).

Das Wichtigste in Kürze

  • Schenkungen an Kinder, Enkel, Ehegatten oder eingetragene Partner werden beim Pflichtteil zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet (§ 783 ABGB).
  • Schenkungen an andere Personen zählen nur, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden (§ 782 ABGB).
  • Bewertet wird die Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung, angepasst an den Verbraucherpreisindex (§ 788 ABGB).
  • Reicht der Nachlass nicht aus, haftet der Beschenkte für den Fehlbetrag bis zum Wert des Geschenks (§ 789 ABGB).
  • Wer die Hinzurechnung verlangen kann, hat einen Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft, Erben und Beschenkte (§ 786 ABGB).

Hinzurechnung und Anrechnung – was ist der Unterschied?

Bei der Hinzurechnung wird eine Schenkung rechnerisch zum Nachlass addiert. So wird verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten ausgehöhlt wird. Das kann Ihren Pflichtteil deutlich erhöhen.

Bei der Anrechnung muss sich der Beschenkte das Geschenk auf seinen eigenen Pflichtteil anrechnen lassen. Wer schon viel bekommen hat, erhält entsprechend weniger oder nichts mehr.

Beides gilt nur auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder Erben. Die Regeln stehen in den §§ 780 ff ABGB.

Welche Schenkungen zählen – und wie lange?

GeschenknehmerZeitraum
Kinder, Enkel, Ehegatte, eingetragener Partnerzeitlich unbegrenzt
Dritte (z. B. Lebensgefährte, Geschwister, Freunde)nur die letzten 2 Jahre vor dem Tod

Nicht erfasst sind Schenkungen aus laufenden Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, aus sittlicher Pflicht oder aus Anstand, etwa übliche Geburtstagsgeschenke (§ 784 ABGB).

Wichtig: Eine Wohnungsübergabe mit Wohnrecht oder ein „Kauf" zu einem symbolischen Preis kann ganz oder teilweise eine Schenkung sein.

Rechenbeispiel

Die Mutter schenkt ihrem Sohn im Jahr 2006 eine Wohnung im Wert von € 150.000. Sie stirbt 2026. Der reine Nachlass beträgt € 100.000; Alleinerbe laut Testament ist der Sohn. Ihre Tochter verlangt die Hinzurechnung.

PostenBetrag
Reiner Nachlass€ 100.000
Schenkung, wertangepasst (angenommen)€ 230.000
Berechnungsgrundlage€ 330.000
Pflichtteil Tochter (1/4)€ 82.500

Ohne Hinzurechnung läge ihr Pflichtteil nur bei € 25.000. Der Indexfaktor ist hier vereinfacht angenommen; maßgeblich ist der VPI der Statistik Austria.

Haftung des Beschenkten und Auskunftsanspruch

Reicht der Nachlass zur Deckung des Pflichtteils nicht aus, können Sie den Fehlbetrag direkt vom Beschenkten verlangen (§ 789 ABGB). Er haftet höchstens bis zum Wert des Geschenks. Dritte haften nicht, wenn die Schenkung mehr als zwei Jahre vor dem Tod erfolgte (§ 792 ABGB).

Viele Schenkungen sind den Angehörigen nicht bekannt. Wer die Hinzurechnung verlangen kann, hat daher einen Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft, Erben und Beschenkte (§ 786 ABGB). Grundbuchsauszüge und Kontounterlagen helfen zusätzlich.

Häufige Fragen

Zählt eine Schenkung an mich selbst gegen meinen Pflichtteil?

Ja, als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie sich Schenkungen auf Verlangen grundsätzlich anrechnen lassen. Ob eine abweichende Vereinbarung mit dem Verstorbenen wirkt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Welche Frist gilt für Ansprüche gegen den Beschenkten?

Drei Jahre ab Kenntnis, spätestens 30 Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB).

Kann die Schenkung auf mich einen Pflichtteilsverzicht ersetzen?

Nein. Ein Verzicht braucht einen eigenen Vertrag in Notariatsaktsform oder gerichtlichem Protokoll.

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Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die österreichische Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.