Erbrecht · Häufige Fragen

Ich bin Bulgarin, lebe seit 15 Jahren in Wien, meine Kinder leben in Sofia. Welches Recht gilt für mein Testament?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Sie ist Bulgarin. Aber ihr Erbrecht ist österreichisch.

Ohne Rechtswahl österreichisches Recht, weil Sie hier leben, nicht weil Sie Bulgarin sind. Sie können im Testament aber bulgarisches Recht wählen. Der Unterschied ist größer, als viele denken, vor allem beim Pflichtteil der Kinder. Welche Wahl für Ihre Familie besser ist, sollte man durchrechnen, bevor man unterschreibt.
Aus unserer Praxis · anonymisiert und zusammengefasst

Zwei Drittel oder die Hälfte

Sie ist Bulgarin und lebt seit vielen Jahren in Wien, geschieden, mit ihrem Lebensgefährten in ihrer Eigentumswohnung. Ihre beiden erwachsenen Kinder leben in Sofia. Ihr Wunsch: Wenn ihr etwas passiert, soll ihr Lebensgefährte in der Wohnung bleiben können.

Sie hält das für ausgeschlossen. „Ich bin Bulgarin, also gilt bulgarisches Recht. Und da bekommen meine Kinder zwei Drittel, egal was ich schreibe.“ Mit diesem Gedanken hat sie das Testament jahrelang vor sich hergeschoben.

Sie ist Bulgarin. Aber ihr Erbrecht ist österreichisch.

Nach der EU-Erbrechtsverordnung zählt nicht die Staatsbürgerschaft, sondern wo sie lebt. Und sie lebt in Wien. Nach österreichischem Recht beträgt der Pflichtteil ihrer beiden Kinder zusammen die Hälfte, nicht zwei Drittel. Und er ist ein Geldanspruch, kein Anteil an der Wohnung. Was sie für unmöglich gehalten hatte, war längst möglich.

Wir haben beide Varianten mit ihr durchgerechnet, auf Bulgarisch. Sie hat sich bewusst gegen die Wahl des bulgarischen Rechts entschieden. Im Testament bekommt der Lebensgefährte die Wohnung, die Kinder bekommen das übrige Vermögen, und ihr Pflichtteil ist gedeckt.

Die Lehre: Wer im Ausland lebt, sollte nicht annehmen, welches Recht gilt, sondern es prüfen. Manchmal hat man mehr Spielraum, als man denkt.

Was das Recht sagt

  • Ohne Rechtswahl: Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt das Recht des Staates, in dem Sie zuletzt Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben Sie in Wien, ist das österreichisches Recht, für Ihr gesamtes Vermögen, auch in Bulgarien.
  • Mit Rechtswahl: Als bulgarische Staatsbürgerin können Sie im Testament bulgarisches Recht wählen (Art. 22 EuErbVO). Österreichisches Recht können Sie als Bulgarin nicht wählen. Es gilt nur, solange Sie hier leben.
  • Pflichtteil in Österreich: Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei zwei Kindern ohne Ehepartner sind das zusammen die Hälfte des Nachlasses. Er ist ein reiner Geldanspruch.
  • Vorbehaltsanteil in Bulgarien: Er ist höher, bei zwei oder mehr Kindern zusammen zwei Drittel des Nachlasses, bei einem Kind die Hälfte. Er kann grundsätzlich am Nachlass selbst geltend gemacht werden.
  • Lebensgefährten haben weder in Österreich noch in Bulgarien ein reguläres gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament gehen sie in aller Regel leer aus.
  • Umzug ändert alles: Ziehen Sie später zurück nach Sofia, gilt ohne Rechtswahl bulgarisches Recht. Ein Testament, das auf österreichisches Recht aufgebaut ist, sollte dann überprüft werden.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Klären, was Sie erreichen wollen: Wer soll was bekommen, wer soll abgesichert sein?
  2. Beide Rechte durchrechnen: österreichisches Recht ohne Wahl gegen bulgarisches Recht mit Wahl.
  3. Die Entscheidung ausdrücklich ins Testament schreiben, ob mit oder ohne Rechtswahl.
  4. Das Testament hinterlegen und registrieren und bei einem Umzug überprüfen lassen.

Wer bei einem Erbfall zwischen Österreich und Bulgarien zuständig ist: Meine Mutter lebte in Wien, das Haus steht in Bulgarien, mein Bruder in Deutschland. Wer ist zuständig? →

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