Erbrecht · Häufige Fragen

Meine Mutter lebte in Wien, das Haus steht in Bulgarien, mein Bruder in Deutschland. Wer ist zuständig?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Das Haus steht in Bulgarien. Entschieden wird in Wien.

In der Regel Österreich, und zwar für alles, auch für das Haus in Bulgarien. Seit der EU-Erbrechtsverordnung entscheidet der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Verstorbenen über Zuständigkeit und anwendbares Recht. Wo die Erben wohnen oder wo das Haus steht, spielt dafür grundsätzlich keine Rolle.
Aus unserer Praxis · anonymisiert und zusammengefasst

Zwei Länder, ein Haus

Die Mutter, bulgarische Staatsbürgerin, hat die letzten Jahrzehnte in Wien gelebt. Sie hinterlässt ein Konto in Wien und ihr Elternhaus in Bulgarien. Die Tochter lebt in Wien, der Sohn in Deutschland.

Der Bruder ist schnell. Er fährt nach Bulgarien und beginnt dort, das Haus zu regeln. Seine Überlegung: Das Haus steht in Bulgarien, also gilt Bulgarien. Die Schwester erfährt davon erst später und fragt sich, ob sie jetzt in zwei oder sogar drei Ländern streiten muss.

Das Haus steht in Bulgarien. Entschieden wird trotzdem in Wien.

Seit 2015 gilt in der EU die Erbrechtsverordnung. Sie stellt auf einen einzigen Punkt ab: wo die Verstorbene zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das war Wien. Damit ist das österreichische Verlassenschaftsverfahren für den gesamten Nachlass zuständig, auch für das Haus in Bulgarien, und es gilt österreichisches Erbrecht. Dass der Bruder in Deutschland lebt, ändert daran nichts.

Statt dreier Verfahren gibt es eines. Am Ende einigen sich die Geschwister: Der Bruder übernimmt das Haus, die Schwester das Konto und eine Ausgleichszahlung. In Bulgarien wird das Haus mit dem Europäischen Nachlasszeugnis auf den Bruder übertragen.

Die Lehre: Nicht der Ort des Hauses entscheidet, sondern der Ort, an dem der Mensch zuletzt gelebt hat.

Was das Recht sagt

  • Ein Verfahren für alles: Nach der EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung Nr. 650/2012) sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das gilt für den gesamten Nachlass, auch für Liegenschaften in anderen EU-Staaten.
  • Ein Recht für alles: Anzuwenden ist grundsätzlich das Erbrecht desselben Staates. Lebte die Mutter in Wien, gilt österreichisches Erbrecht, auch für das Haus in Bulgarien. Das betrifft zum Beispiel, wer erbt und wie hoch der Pflichtteil ist.
  • Ausnahme Rechtswahl: Wer will, kann im Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen, etwa bulgarisches Recht. Ohne eine solche Wahl bleibt es beim Recht des letzten Aufenthalts.
  • Der Wohnsitz der Erben ist egal. Ob ein Kind in Deutschland, Bulgarien oder Kanada lebt, ändert nichts an der Zuständigkeit.
  • Europäisches Nachlasszeugnis: Es weist Erben in allen EU-Staaten aus, die die Verordnung anwenden, und kann etwa zur Eintragung einer Liegenschaft in Bulgarien verwendet werden.
  • Grauzone gewöhnlicher Aufenthalt: Bei Menschen, die zwischen zwei Ländern pendeln, etwa den Sommer in Bulgarien und den Winter in Wien verbringen, ist genau das oft der Streitpunkt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Klären, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt war. Meldezettel, Arztbesuche, Pension, Lebensmittelpunkt.
  2. Das Verfahren dort führen, wo es hingehört. Parallelverfahren in anderen Ländern kosten Zeit und Geld.
  3. Das Europäische Nachlasszeugnis beantragen, wenn Vermögen in einem anderen EU-Staat liegt.
  4. Steuern und Grundbuch vor Ort gesondert prüfen. Die Verordnung regelt das Erbrecht, nicht die Steuern.

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Wir sprechen Bulgarisch und kennen beide Systeme. Wir klären, wo das Verfahren hingehört, und führen es. Ersteinschätzung binnen 48 Stunden an Werktagen; das Erstgespräch ist kostenlos.

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