Erbrecht · Häufige Fragen

Mein Vater lebte in Deutschland, ich in Österreich. Gilt der deutsche oder der österreichische Pflichtteil?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

In Österreich wäre die Wohnung verloren gewesen. In Deutschland zählte sie noch.

In der Regel der deutsche. Entscheidend ist, wo Ihr Vater zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht wo Sie leben. Das klingt nach Formalie, kann aber viel Geld ausmachen: Bei Schenkungen zu Lebzeiten schaut das deutsche Recht bis zu zehn Jahre zurück, das österreichische gegenüber Dritten nur zwei.
Ein typischer Fall (Beispiel)

Acht Jahre

Der Vater lebt seit Jahrzehnten in München, der Sohn in Wien. Acht Jahre vor seinem Tod schenkt der Vater seiner Lebensgefährtin eine Wohnung. Im Testament setzt er sie als Alleinerbin ein. Viel ist sonst nicht mehr da.

Der Sohn hört von einem Bekannten: „Schenkungen, die länger als zwei Jahre zurückliegen, zählen nicht.“ Das stimmt, nach österreichischem Recht und bei Schenkungen an jemanden, der selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist. Er ist kurz davor, aufzugeben.

In Österreich wäre die Wohnung verloren gewesen. In Deutschland zählte sie noch.

Der Vater hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Damit gilt deutsches Erbrecht, auch für den Sohn in Wien. Und das deutsche Recht kennt den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden berücksichtigt, für jedes volle Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel weniger. Nach acht Jahren zählen noch zwei Zehntel des Werts der Wohnung.

Am Ende einigen sich Sohn und Lebensgefährtin: Pflichtteil plus Ergänzung, ohne Prozess.

Die Lehre: Prüfen Sie zuerst, welches Recht gilt. Erst dann wissen Sie, was Ihnen zusteht.

Was das Recht sagt

  • Welches Recht gilt: Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wo die Kinder leben, spielt keine Rolle.
  • Ausnahme Rechtswahl: Der Verstorbene kann im Testament das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt haben. Ein österreichischer Staatsbürger in Deutschland kann also österreichisches Recht wählen und umgekehrt.
  • Höhe: In beiden Ländern beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, und in beiden ist er ein Geldanspruch.
  • Schenkungen, der große Unterschied: In Österreich werden Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen nur berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod erfolgten (§ 782 ABGB). In Deutschland zählen Schenkungen der letzten zehn Jahre, abschmelzend um ein Zehntel pro Jahr (§ 2325 BGB). Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt diese Frist nach deutschem Recht nicht vor Auflösung der Ehe.
  • Wer pflichtteilsberechtigt ist: In Deutschland können auch die Eltern pflichtteilsberechtigt sein, wenn keine Kinder da sind. In Österreich haben Eltern seit 2017 keinen Pflichtteil mehr.
  • Auskunft: Nach deutschem Recht kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Nachlass verlangen, auf Wunsch auch ein notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB).
  • Verjährung: In Deutschland grundsätzlich drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem man von Erbfall und Enterbung erfahren hat. In Österreich drei Jahre ab Kenntnis. Beides ist kurz.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Klären, wo der letzte gewöhnliche Aufenthalt war und ob das Testament eine Rechtswahl enthält.
  2. Auskunft verlangen: über den Nachlass und über Schenkungen der letzten zehn Jahre.
  3. Beide Varianten durchrechnen lassen, wenn das anwendbare Recht nicht eindeutig ist.
  4. Die Verjährung im Blick behalten.

Wie die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich funktioniert: Meine Mutter lebte in Wien, das Haus steht in Bulgarien, mein Bruder in Deutschland. Wer ist zuständig? →

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