Publikation · Erbrecht · November 2026

Erbvertrag in Österreich: Wer ihn schließen kann, was er bindet und was er kostet

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht & Vermögensnachfolge

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Ein Testament kann jederzeit geändert werden – auch heimlich und auch dann, wenn der Partner darauf vertraut hat. Wer als Ehepaar oder eingetragene Partner sicher sein will, dass eine Zusage über den Tod hinaus hält, denkt an den Erbvertrag. Was er in Österreich leisten kann, welche Grenzen er hat und wann andere Lösungen besser passen.

Kurz gesagt: Einen Erbvertrag können in Österreich nur Ehegatten, eingetragene Partner und Verlobte (unter der Bedingung der Heirat) schließen. Er muss als Notariatsakt errichtet werden, bindet beide Seiten und kann nicht einseitig widerrufen werden. Vertraglich vergeben werden können höchstens drei Viertel des Nachlasses – ein „reines Viertel“ bleibt frei. Pflichtteile der Kinder bleiben bestehen.

Was ist ein Erbvertrag?

Mit einem Erbvertrag verspricht eine Person einer anderen ihre künftige Erbschaft oder einen Teil davon, und die andere Person nimmt dieses Versprechen an (§ 1249 ABGB). Der entscheidende Unterschied zum Testament: Das Testament ist eine einseitige Erklärung, die der Verfasser bis zu seinem Tod jederzeit widerrufen kann. Der Erbvertrag ist ein Vertrag. Er bindet beide Seiten und kann grundsätzlich nur gemeinsam wieder aufgehoben werden.

Im österreichischen Erbrecht ist der Erbvertrag der stärkste Berufungsgrund: Er geht einem Testament und der gesetzlichen Erbfolge vor. In der Praxis ist er trotzdem selten, weil er nur einem kleinen Personenkreis offensteht und eine strenge Form verlangt.

Wer kann in Österreich einen Erbvertrag schließen?

EhegattenDer klassische Fall: Die Ehepartner setzen einander zu Erben ein oder regeln, was nach dem Tod beider geschieht.
Eingetragene PartnerFür eingetragene Partnerinnen und Partner gelten dieselben Regeln wie für Ehegatten.
VerlobteBrautleute können einen Erbvertrag unter der Bedingung schließen, dass die Ehe auch tatsächlich geschlossen wird.

Nicht möglich für Lebensgefährten, Eltern und Kinder

Anders als etwa in Deutschland können in Österreich weder Lebensgefährten noch Eltern und Kinder, Geschwister oder Geschäftspartner einen Erbvertrag schließen. Für sie gibt es andere Wege, eine verbindliche Nachfolge zu regeln – etwa die Schenkung auf den Todesfall, den Schenkungs- oder Übergabsvertrag zu Lebzeiten oder den Pflichtteilsverzicht (siehe Vergleich unten).

Form: Ohne Notariatsakt kein Erbvertrag

Ein Erbvertrag muss als Notariatsakt errichtet werden – und zwar unter Beiziehung von zwei Zeugen oder eines zweiten Notars. Zudem muss er die Gültigkeitserfordernisse einer letztwilligen Verfügung erfüllen. Ein privat geschriebener „Erbvertrag“, auch wenn ihn beide unterschreiben, ist als Erbvertrag ungültig. Im besten Fall lässt er sich als Testament aufrechterhalten – dann ist er aber wieder frei widerruflich.

Der Notar registriert den Erbvertrag im Österreichischen Zentralen Testamentsregister. So wird er nach dem Tod im Verlassenschaftsverfahren sicher gefunden.

Unsere Rolle: Wir beraten Sie, entwickeln mit Ihnen die passende Konstruktion, entwerfen den Inhalt und stimmen ihn mit Ihrer Familiensituation, Ihrem Vermögen und gegebenenfalls ausländischem Recht ab. Für die Beurkundung als Notariatsakt arbeiten wir mit einem Notar zusammen.

Die Drei-Viertel-Regel und das „reine Viertel“

Über den gesamten Nachlass kann nicht vertraglich verfügt werden. Ein Erbvertrag umfasst höchstens drei Viertel der Verlassenschaft. Ein Viertel muss zur freien letztwilligen Verfügung bleiben – und zwar „rein“, also frei von Schulden und Pflichtteilen.

Was mit diesem freien Viertel geschieht, entscheidet der Erblasser selbst: Er kann darüber in einem Testament verfügen – auch zugunsten des Vertragspartners. Viele Paare kombinieren deshalb den Erbvertrag über drei Viertel mit einem wechselseitigen Testament über das letzte Viertel. Hat der Erblasser über das freie Viertel nicht verfügt, fällt es nach der gesetzlichen Erbfolge an die gesetzlichen Erben – nicht automatisch an den Vertragserben.

Beispiel: Das Vermögen beträgt € 800.000, Schulden gibt es keine. Vertraglich gebunden werden können höchstens € 600.000. Über € 200.000 muss der Erblasser frei verfügen können.

Was ein Erbvertrag nicht verhindert

Grenze 1

Pflichtteile der Kinder

Kinder und deren Nachkommen haben auch gegenüber einem Erbvertrag Anspruch auf ihren Pflichtteil – die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde. Der Pflichtteil ist eine Geldforderung gegen den Erben. Wer das vermeiden will, braucht einen Pflichtteilsverzicht des Kindes, ebenfalls als Notariatsakt. Schenkungen zu Lebzeiten können bei der Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet werden.

Grenze 2

Verfügungen zu Lebzeiten

Der Erbvertrag bindet die Verfügung von Todes wegen, nicht das Vermögen zu Lebzeiten. Der Erblasser kann sein Haus grundsätzlich trotzdem verkaufen, belasten oder verschenken. Wer eine bestimmte Immobilie wirklich absichern will, braucht zusätzlich etwa ein im Grundbuch eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot oder eine Schenkung zu Lebzeiten.

Was passiert bei Scheidung oder Trennung?

Ein Erbvertrag ist an die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft geknüpft. Wird die Ehe einvernehmlich, ohne Verschulden oder mit gleichteiligem Verschulden geschieden oder aufgehoben, erlöschen die Ehepakte – und damit auch der Erbvertrag – für beide Teile, sofern nichts anderes vereinbart wurde (§ 1266 ABGB). Bei einer Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden eines Teils können dem schuldlosen Teil Rechte erhalten bleiben.

Unsere Empfehlung: Regeln Sie im Erbvertrag ausdrücklich, was im Fall einer Scheidung, Aufhebung oder Trennung gelten soll. Das vermeidet Streit – gerade dann, wenn die Ehe nicht mehr hält.

Kann man einen Erbvertrag ändern oder aufheben?

  • Gemeinsam ja: Beide Vertragspartner können den Erbvertrag einvernehmlich aufheben oder ändern. Die Aufhebung bedarf der Form eines Notariatsakts.
  • Einseitig nein: Ein einseitiger Widerruf ist ausgeschlossen. Ein späteres Testament, das dem Erbvertrag widerspricht, ist insoweit wirkungslos.
  • Über das freie Viertel: Hier bleibt jeder frei und kann sein Testament jederzeit ändern.

Erbvertrag, Testament oder Schenkung? Der Vergleich

ErbvertragBindend, nicht einseitig widerruflich. Nur für Ehegatten, eingetragene Partner und Verlobte. Notariatsakt. Höchstens drei Viertel des Nachlasses.
Gemeinschaftliches oder wechselseitiges TestamentEhegatten und eingetragene Partner können gemeinsam testieren. Jeder kann aber jederzeit einseitig widerrufen – keine echte Bindung.
Schenkung auf den TodesfallBestimmte Vermögenswerte, etwa eine Wohnung, werden für den Todesfall geschenkt. Mit Notariatsakt und ausdrücklichem Widerrufsverzicht bindend – auch zwischen Eltern und Kindern oder Lebensgefährten.
Schenkung oder Übergabe zu LebzeitenDas Eigentum geht sofort über. Häufig kombiniert mit Wohnungsgebrauchsrecht, Fruchtgenuss und Belastungs- und Veräußerungsverbot.
PflichtteilsverzichtEin Kind verzichtet zu Lebzeiten auf seinen Pflichtteil, meist gegen eine Abfindung. Notariatsakt. Wirkt im Zweifel auch für seine Nachkommen.
Testament alleinFlexibel, jederzeit änderbar, für jede Person möglich. Schutz für den Partner aber nur, solange der Verfasser es nicht ändert.

Welche Lösung passt, hängt von Ihrer Familie ab: Gibt es Kinder aus früheren Beziehungen? Gehört die Wohnung beiden? Besteht Vermögen im Ausland? In vielen Fällen ist eine Kombination die beste Lösung – etwa Erbvertrag plus Testament über das freie Viertel plus Pflichtteilsverzicht.

Typische Fälle aus der Praxis

Fall 1 · Patchwork-Familie

„Ich will, dass meine Frau in unserer Wohnung bleiben kann.“

Ein Mann hat zwei Kinder aus erster Ehe und ist in zweiter Ehe verheiratet. Die Eigentumswohnung gehört ihm allein. Er möchte, dass seine Frau nach seinem Tod die Wohnung bekommt – und dass niemand das später einseitig ändern kann, auch er selbst nicht unter dem Einfluss Dritter. Ein Erbvertrag sichert die Frau ab. Weil die Kinder ihren Pflichtteil behalten und diesen in Geld verlangen können, rechnen wir vorher aus, welche Beträge auf die Frau zukommen könnten, und prüfen Alternativen wie einen Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen Abfindung oder ein Wohnungsgebrauchsrecht.

Fall 2 · Unternehmerpaar

„Wir haben das Unternehmen gemeinsam aufgebaut.“

Ein Ehepaar führt gemeinsam einen Betrieb; die Anteile stehen zu einem großen Teil im Eigentum eines Partners. Ein Erbvertrag stellt sicher, dass der überlebende Partner die Anteile erhält und das Unternehmen weiterführen kann. Zusätzlich sind Gesellschaftsvertrag, Nachfolgeklauseln und Pflichtteilsansprüche der Kinder aufeinander abzustimmen – sonst kann ein Pflichtteil das Unternehmen gefährden.

Fall 3 · Lebensgefährten

„Wir sind nicht verheiratet – geht das trotzdem?“

Ein Erbvertrag ist für Lebensgefährten nicht möglich. Seit 2017 haben Lebensgefährten zwar unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht, dieses greift aber nur, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind. Verlässlicher sind ein Testament, eine Schenkung auf den Todesfall mit Widerrufsverzicht oder – wenn es zur Lebensplanung passt – die Heirat oder eingetragene Partnerschaft mit Erbvertrag.

Erbvertrag mit Auslandsbezug

Ob ein Erbvertrag wirkt, richtet sich bei grenzüberschreitenden Fällen nach der Europäischen Erbrechtsverordnung. Grundsätzlich gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Man kann aber das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Gerade bei Paaren mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Vermögen in mehreren Ländern sollte der Erbvertrag eine klare Rechtswahl enthalten. Die Rechtslage im Ausland klären wir über unsere Partnerkanzleien vor Ort. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag für Erben mit Wohnsitz im Ausland.

Kosten eines Erbvertrags

Für einen Erbvertrag fallen zwei Kostenblöcke an: die Beratung und Vertragsgestaltung sowie die Kosten der notariellen Beurkundung. Die Notarkosten richten sich nach dem Notariatstarif und hängen vom Wert des Vermögens ab. Wir nennen Ihnen vorab einen verbindlichen Preis für unsere Leistung und holen das Angebot des Notars für Sie ein – ohne Überraschungen.

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Pflichtteil berechnenWas Kindern und Ehegatten mindestens zusteht.
Erbrecht für LebensgefährtenWie unverheiratete Paare einander absichern.
Immobilie an Kinder übertragenSchenkung oder Übergabe zu Lebzeiten mit Wohnrecht.

Häufige Fragen zum Erbvertrag

Wer kann in Österreich einen Erbvertrag abschließen?

Nur Ehegatten, eingetragene Partner und Verlobte unter der Bedingung der Eheschließung. Lebensgefährten, Eltern und Kinder oder Geschwister können keinen Erbvertrag schließen.

Muss ein Erbvertrag notariell sein?

Ja. Der Erbvertrag muss als Notariatsakt unter Beiziehung von zwei Zeugen oder eines zweiten Notars errichtet werden. Ohne diese Form ist er als Erbvertrag ungültig.

Über wie viel Vermögen kann man im Erbvertrag verfügen?

Über höchstens drei Viertel des Nachlasses. Ein Viertel muss frei von Schulden und Pflichtteilen zur freien letztwilligen Verfügung bleiben.

Kann ein Erbvertrag widerrufen werden?

Nicht einseitig. Beide Vertragspartner können ihn gemeinsam in Form eines Notariatsakts aufheben oder ändern.

Gilt der Erbvertrag nach einer Scheidung weiter?

Bei einvernehmlicher Scheidung oder Scheidung ohne bzw. mit gleichteiligem Verschulden erlischt er, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei überwiegendem Verschulden eines Teils können dem schuldlosen Teil Rechte bleiben. Eine ausdrückliche Regelung im Vertrag ist empfehlenswert.

Schließt ein Erbvertrag den Pflichtteil der Kinder aus?

Nein. Kinder behalten ihren Pflichtteil. Ausschließen lässt er sich nur durch einen Pflichtteilsverzicht des Kindes in Form eines Notariatsakts oder in engen Grenzen durch Enterbung.

Darf ich mein Haus trotz Erbvertrag noch verkaufen?

Grundsätzlich ja. Der Erbvertrag beschränkt Verfügungen unter Lebenden nicht. Wer eine Immobilie absichern will, braucht zusätzliche Instrumente wie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot.

Was ist der Unterschied zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament?

Das gemeinschaftliche Testament kann jeder Ehegatte jederzeit einseitig widerrufen. Der Erbvertrag bindet beide und ist nur gemeinsam aufhebbar.

Können Lebensgefährten einen Erbvertrag schließen?

Nein. Für Lebensgefährten kommen Testament, Schenkung auf den Todesfall mit Widerrufsverzicht oder Schenkung zu Lebzeiten in Frage.

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling, Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin in Wien. Stand: November 2026. Allgemeine Information – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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