Erbrecht · Häufige Fragen

Wir waren 25 Jahre zusammen, aber nicht verheiratet. Er ist gestorben. Bekomme ich etwas?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Fünfundzwanzig Jahre sind kein Trauschein. Aber sie sind auch nicht nichts.

Ohne Testament: kaum etwas, aber nicht gar nichts. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht neben Verwandten und keinen Pflichtteil. Sie dürfen aber ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung bleiben, bekommen unter Umständen ein Pflegevermächtnis und erben alles, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt. Wirklich absichern kann Sie nur ein Testament.
Ein typischer Fall (Beispiel)

„Wir waren doch wie verheiratet“

Fünfundzwanzig Jahre leben sie zusammen, in seiner Wohnung. Geheiratet haben sie nie. „Wozu? Wir wissen ja, was wir aneinander haben.“ Ein Testament gibt es auch nicht. „Das hat Zeit.“

In seinem letzten Jahr wird er krank. Sie pflegt ihn, Tag für Tag, bis zum Schluss.

Nach seinem Tod meldet sich sein Bruder. Er ist der gesetzliche Erbe. Die Wohnung gehört jetzt ihm, und er möchte sie verkaufen. Möglichst bald.

Fünfundzwanzig Jahre sind kein Trauschein. Aber sie sind auch nicht nichts.

Erben kann sie neben dem Bruder nicht. Aber sie muss nicht von heute auf morgen ausziehen: Nach drei Jahren gemeinsamen Haushalts darf sie ein Jahr lang in der Wohnung bleiben, und der Hausrat gehört ihr. Und die Pflege im letzten Jahr hat einen Wert: Dafür steht ihr ein Pflegevermächtnis aus dem Nachlass zu.

So sieht das Ende in solchen Fällen oft aus: Mit diesen Rechten im Rücken verhandelt man eine Einigung. Zeit für den Umzug, der Hausrat und eine Zahlung für die Pflege, statt einer Räumungsaufforderung.

Was wir daraus lernen: Das Gesetz lässt Lebensgefährten nicht ganz im Regen stehen. Aber es gibt ihnen nur einen Schirm, kein Dach. Das Dach baut man mit einem Testament.

Was Ihnen als Lebensgefährtin oder Lebensgefährte zusteht

  • Kein Erbrecht neben Verwandten: Gibt es Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern oder deren Nachkommen, erben diese. Sie nicht.
  • Kein Pflichtteil: Ein Testament zugunsten anderer können Sie nicht anfechten, nur weil Sie übergangen wurden.
  • Ein Jahr Wohnrecht und Hausrat (§ 745 ABGB): wenn Sie in den letzten drei Jahren vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und der Verstorbene nicht verheiratet war.
  • Pflegevermächtnis (§ 677 ABGB): wenn Sie ihn in den letzten drei Jahren mindestens sechs Monate lang in nennenswertem Umfang unentgeltlich gepflegt haben.
  • Außerordentliches Erbrecht (§ 748 ABGB): Gibt es überhaupt keine gesetzlichen Erben, erben Sie alles, wenn Sie in den letzten drei Jahren mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Sonst ginge der Nachlass an den Staat.

Was Sie zu Lebzeiten tun können

  1. Testament: Sie können einander alles vermachen, was nicht als Pflichtteil für Kinder reserviert ist. Ohne Kinder also tatsächlich alles. Eltern und Geschwister haben seit 2017 keinen Pflichtteil mehr.
  2. Gemeinsames Wohnungseigentum: Als Eigentümerpartner einer Wohnung kann der Anteil beim Tod auf den anderen übergehen. Das muss aber gut vorbereitet sein.
  3. Bezugsberechtigung bei Versicherungen: Lebensversicherungen fallen nicht in den Nachlass, wenn ein Begünstigter genannt ist.
  4. Heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft: die einfachste Lösung, wenn sie zu Ihnen passt.

Was Sie jetzt tun sollten, wenn es schon passiert ist

  1. Nicht vorschnell ausziehen. Ihr einjähriges Wohnrecht gilt kraft Gesetzes.
  2. Pflegeleistungen belegen und das Pflegevermächtnis im Verlassenschaftsverfahren anmelden.
  3. Nach einem Testament suchen lassen: Der Notar prüft das Testamentsregister. Vielleicht hat er doch vorgesorgt.

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