Meine Kinder leben in den USA und in Kanada. Was müssen sie tun, wenn ich sterbe?

Ihr Co-Pilot im Erbrecht
Mag. Nevena Shotekova-Zöchling
Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht
Das Schwierigste war nicht das Erbe. Es war der Nachweis, dass die Tochter die Tochter ist.
Der Behördenlauf
Der Vater lebt in Wien. Seine Kinder sind vor Jahrzehnten ausgewandert, der Sohn in die USA, die Tochter nach Kanada. Nach seinem Tod läuft das Verlassenschaftsverfahren in Wien. Die Kinder sind sich einig, Streit gibt es keinen. Trotzdem beginnt ein Behördenlauf.
Jede Unterschrift muss beglaubigt werden, und zwar so, dass sie in Österreich anerkannt wird. Die Urkunden sind englisch und müssen übersetzt werden. Und die Tochter heißt in ihren kanadischen Papieren anders als in ihrer österreichischen Geburtsurkunde: Sie hat geheiratet und trägt längst einen anderen Namen.
Das Schwierigste war nicht das Erbe. Es war der Nachweis, dass die Tochter die Tochter ist.
Dass sie das einzige Kind dieses Namens war, wusste jeder in der Familie. Dem Verfahren musste man es mit Papieren beweisen: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Namensänderung, alles beglaubigt und übersetzt. Wir haben den Behördenlauf von Wien aus übernommen. Die Kinder haben einmal eine Vollmacht unterschrieben und sind kein einziges Mal angereist.
Heute wäre ein Teil davon leichter: Kanada ist seit 2024 Mitglied des Haager Apostille-Übereinkommens. Wo früher eine ganze Beglaubigungskette über mehrere Behörden nötig war, reicht heute meist eine Apostille.
Die Lehre: Wer Kinder im Ausland hat, kann ihnen den Behördenlauf zu Lebzeiten großteils ersparen.
Was das Recht sagt
- Zuständigkeit: Hatte die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, sind nach der EU-Erbrechtsverordnung die österreichischen Behörden zuständig, und es gilt österreichisches Erbrecht. Wo die Kinder leben, ändert daran nichts.
- Das Verfahren führt ein Notar als Gerichtskommissär. Die Erben geben eine Erbantrittserklärung ab, am Ende spricht das Gericht ihnen den Nachlass mit der Einantwortung zu.
- Anreise ist nicht nötig. Erben im Ausland können sich vertreten lassen. Die Vollmacht wird vor Ort bei einem Notary Public oder beim österreichischen Konsulat unterschrieben und beglaubigt.
- Apostille: Die USA und seit 2024 auch Kanada sind Mitglied des Haager Apostille-Übereinkommens. Öffentliche Urkunden aus beiden Ländern brauchen für Österreich in der Regel nur eine Apostille, keine weitere Beglaubigungskette.
- Übersetzungen: Englische Urkunden brauchen oft eine Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher.
- Steuern: Österreich hat keine Erbschaftssteuer. Bei Liegenschaften fällt aber Grunderwerbsteuer an. In den USA können Erben einer Erbschaft aus dem Ausland ab einer gewissen Höhe meldepflichtig sein. Das sollten sie mit ihrem Steuerberater vor Ort klären.
Was Sie zu Lebzeiten vorbereiten können
- Ein klares Testament, hinterlegt und registriert. Das erspart Auslegungsfragen aus der Ferne.
- Die Urkunden ordnen: Geburts- und Heiratsurkunden der Kinder, Namensänderungen, Staatsbürgerschaftsnachweise. Am besten als beglaubigte Kopien an einem Ort.
- Eine Ansprechperson in Wien bestimmen, etwa eine Anwältin oder einen Anwalt, die oder der das Verfahren für die Kinder führen kann.
- Konten und Vermögen auflisten, mit Bank, Kontonummer und Ansprechpartner. Die Kinder kennen sich in Österreich nicht mehr aus.
Wie die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich funktioniert: Meine Mutter lebte in Wien, das Haus steht in Bulgarien, mein Bruder in Deutschland. Wer ist zuständig? →
Erben, die im Ausland leben?
Wir führen das Verfahren in Wien für sie, und niemand muss anreisen. Oder wir bereiten heute schon alles so vor, dass es später einfach geht. Ersteinschätzung binnen 48 Stunden an Werktagen; das Erstgespräch ist kostenlos.
Unverbindlich anfragen+43 1 34 601 71