Erbrecht · Häufige Fragen

Papa hatte Demenz, als er das Testament gemacht hat. Gilt das?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Eine zittrige Hand ist noch kein verwirrter Kopf.

Vielleicht ja, vielleicht nein. Eine Demenz macht ein Testament nicht automatisch ungültig. Entscheidend ist, ob er genau an dem Tag, an dem er es geschrieben hat, verstanden hat, was er tut. Bei beginnender Demenz gibt es gute und schlechte Tage. Beweisen muss das, wer das Testament angreift.
Ein Fall aus unserer Praxis

Jeden Tag mit dem Hund

Kurz vor Weihnachten schreibt ein Vater sein Testament mit der Hand: Die eine Tochter soll erben, die andere bekommt nur den Pflichtteil. Er ist zu diesem Zeitpunkt kein gesunder Mann. Er hat eine beginnende Demenz, einen Herzinfarkt hinter sich, nimmt viele Medikamente und trinkt ab und zu Alkohol. Gute und schlechte Tage wechseln sich ab.

Nach seinem Tod ficht die zweite Tochter das Testament an. Ihr Argument: Der Vater war dement. Und sie hat ein starkes Indiz in der Hand, nämlich das Testament selbst. Die Schrift wird zum Ende hin immer zittriger, immer unleserlicher.

Wir vertreten die erste Tochter. Die Sache geht vor Gericht.

Eine zittrige Hand ist noch kein verwirrter Kopf.

Vor Gericht geht es nicht mehr um die Frage, ob er Demenz hatte. Das steht fest. Es geht um die Frage: Wie war er in diesen Wochen vor Weihnachten? Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten ein und hört viele Zeugen. Welchen Eindruck hat der Vater damals gemacht? War er klar im Kopf? Wusste er, was er tut?

Das Bild, das sich ergibt: Ja, es gab schwache Momente und schwache Tage. Aber um seinen Hund hat er sich immer gekümmert. Er ist jeden Tag mit ihm spazieren gegangen und kurz davor sogar mit ihm zum Arzt. Wer so verlässlich für ein anderes Lebewesen sorgt, hat die wichtigen Dinge im Griff.

Der Sachverständige hat sich alles angesehen: die gesamte Krankengeschichte, die Spitalsaufenthalte, welche Medikamente der Vater wann bekam. Sein Ergebnis bestätigt die Zeugen: Bei wichtigen Angelegenheiten war der Vater noch völlig bei Verstand.

Das Testament hat gehalten.

Was wir daraus lernen: Beweisen muss das, wer das Testament angreift. Eine Demenzdiagnose allein reicht dafür nicht. Wir hatten bereits mehrere solche Verfahren, und es ist jedes Mal eine Gratwanderung zwischen dem, wie es wirklich war, und dem, was man beweisen kann. Entscheidend ist der Alltag: Wer hat den Verstorbenen in dieser Zeit erlebt? Was hat er noch selbst erledigt? Was steht in den Krankenakten über genau diese Wochen? Diese Spuren sollte man früh sichern, solange sich Zeugen noch erinnern.

Was das Gesetz sagt

  • Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Testaments verstehen und sich danach verhalten kann (§ 566 ABGB). Gefragt wird nach dem Zeitpunkt der Errichtung, nicht nach dem Monat davor oder danach.
  • Die Diagnose allein reicht nicht. Gerade bei beginnender Demenz gibt es klare Phasen. Ein Testament aus einer solchen Phase ist gültig.
  • Die Beweislast trägt, wer anficht. Wer behauptet, der Verstorbene sei nicht testierfähig gewesen, muss das beweisen. Bleiben Zweifel, gilt das Testament.
  • Handgeschriebenes Testament: Es muss vollständig mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 578 ABGB). Ein Datum ist nicht zwingend, aber gerade bei Demenz Gold wert, denn ohne Datum lässt sich „der Tag“ kaum prüfen.

Womit man den Zustand an „dem Tag“ prüft

  • Krankengeschichte, Arztbriefe, Befunde rund um das Datum
  • Pflegedokumentation und Medikationsplan (manche Medikamente beeinflussen die geistige Verfassung stark)
  • Aussagen von Hausarzt, Pflegekräften, Nachbarn und Angehörigen
  • das Testament selbst: Inhalt, Aufbau, Logik, Schriftbild
  • ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, das all das rückblickend bewertet, bei Bedarf ergänzt durch ein Schriftgutachten

Wenn Sie ein Testament anfechten wollen

  1. Sichern Sie sofort medizinische Unterlagen. Krankenakten werden nicht ewig aufbewahrt.
  2. Prüfen Sie, wer an diesem Tag Kontakt mit dem Verstorbenen hatte.
  3. Lassen Sie realistisch einschätzen, ob die Beweise reichen. Ein verlorener Prozess ist teuer.

Wenn Sie selbst ein Testament machen und eine Diagnose haben

  1. Datieren Sie das Testament.
  2. Lassen Sie sich am selben Tag ärztlich bestätigen, dass Sie orientiert und urteilsfähig sind.
  3. Errichten Sie es mit anwaltlicher oder notarieller Begleitung und mit Zeugen, die später aussagen können.

Mehr zur Testierfähigkeit, Medikamenten und Formfehlern: Das Testament wurde beim Notar errichtet. Kann ich trotzdem etwas tun? →

Demenz und ein Testament, das jemanden bevorzugt?

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