Meine Schwester hat vor 20 Jahren zur Hochzeit ein Grundstück bekommen. Jetzt ist Papa tot und wir sollen „fair“ 50:50 teilen. Ist das gerecht?

Ihr Co-Pilot im Erbrecht
Mag. Nevena Shotekova-Zöchling
Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht
Fair ist nicht, was gleich klingt. Fair ist, was am Ende gleich ist.
Das Grundstück, über das keiner mehr sprach
Die Mutter ist schon vor Jahren gestorben. Als die Tochter heiratet, schenkt ihr der Vater ein Grundstück. Damals geht es der Familie gut, und niemand denkt an später.
Zwanzig Jahre vergehen. Die Ehe der Tochter ist längst vorbei – das Grundstück ist geblieben. Beim Vater dagegen läuft es wirtschaftlich nicht mehr gut, und das Vermögen schrumpft Jahr für Jahr. Als er stirbt, ist nur noch ein Bruchteil davon übrig.
Und dann sagt die Schwester den Satz, der so vernünftig klingt: „Wir teilen fair. Jeder die Hälfte.“
Der Bruder spürt, dass etwas nicht stimmt. Er hat recht.
50:50 ist nur fair, wenn beide gleich viel bekommen haben. Die Schwester hat ihren Anteil schon vor 20 Jahren bekommen.
Genau dafür gibt es die Schenkungsanrechnung. Sie holt das Grundstück zurück in die Rechnung – nicht ins Grundbuch, aber in die Teilung.
Und so ging es aus: Als die Schwester die Rechnung mit Anrechnung vor sich hatte, war das Thema „fair 50:50“ schnell vom Tisch. Es kam zum Vergleich – ein Gang zum Gericht war nicht einmal nötig. Der Bruder bekam, was ihm tatsächlich zustand.
Was wir daraus lernen: Wer früher schon beschenkt wurde, hat seinen Anteil oft längst bekommen. Man muss die Anrechnung nur verlangen.
So sieht das in Zahlen aus
Zur Veranschaulichung mit vereinfachten Zahlen:
- Nachlass heute: € 100.000
- Grundstück, vor 20 Jahren geschenkt: damals € 120.000 wert, an die Geldentwertung angepasst heute rund € 190.000
Ohne Anrechnung – „fair“ 50:50
Jeder bekommt € 50.000. Die Schwester hat damit insgesamt € 240.000, der Bruder € 50.000.
Mit Anrechnung
- Rechnerischer Nachlass: € 100.000 + € 190.000 = € 290.000
- Auf jedes Kind entfallen € 145.000.
- Die Schwester hat mit dem Grundstück bereits € 190.000 erhalten – mehr als ihren Anteil. Aus dem Nachlass bekommt sie nichts mehr.
- Der Bruder bekommt die gesamten € 100.000 – doppelt so viel wie bei 50:50.
Was das Gesetz sagt
- Anrechnung auf den Erbteil (§§ 752 ff ABGB): Schenkungen der Eltern an ein Kind werden auf dessen Erbteil angerechnet, wenn ein anderes Kind das verlangt. Eine zeitliche Grenze gibt es nicht.
- Bewertung: Es zählt der Wert der Schenkung zum Zeitpunkt der Schenkung, an die Geldentwertung angepasst auf den Todestag. Ob das Grundstück heute mehr oder weniger wert ist, spielt keine Rolle.
- Die Scheidung ändert nichts. Ob die Schwester noch verheiratet ist oder das Grundstück inzwischen verkauft hat, ist egal. Es zählt, was sie damals bekommen hat.
- Wer wurde beschenkt? Ging das Grundstück an die Tochter und ihren Mann, zählt nur ihr Anteil. Die Hälfte des Schwiegersohns ist eine Schenkung an einen Dritten – und die wird nur berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod erfolgt ist.
- Die Ausnahme: Der Vater konnte die Anrechnung ausdrücklich erlassen. Das muss sich aus dem Schenkungsvertrag oder einer letztwilligen Verfügung ergeben. Diese Unterlagen prüfen wir als Erstes.
- Wenn kaum noch etwas da ist: Reicht der Nachlass nicht einmal für den Pflichtteil, kann die beschenkte Schwester aus dem Geschenkten nachzahlen müssen (§ 789 ABGB).
Was Sie jetzt tun sollten
- Nicht vorschnell zustimmen. Eine „faire“ 50:50-Teilung ist schnell unterschrieben – und schwer rückgängig zu machen.
- Die Anrechnung ausdrücklich verlangen – im Verlassenschaftsverfahren. Sie passiert nicht automatisch.
- Unterlagen sammeln: Grundbuchauszug (auch historisch), Schenkungsvertrag, Datum der Übergabe, Hinweise auf den damaligen Wert.
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