Erbrecht · Häufige Fragen

Die Erben sagen, sie haben kein Geld für meinen Pflichtteil. Muss ich warten?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

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Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Er hatte kein Geld. Aber er hatte das Haus.

Ein bisschen, aber nicht ewig. Fordern können Sie den Pflichtteil frühestens ein Jahr nach dem Tod. Ab dem Todestag laufen aber Zinsen. Und „kein Geld“ ist kein Argument: Wer erbt, muss zahlen, notfalls mit einem Kredit oder einem Verkauf. Nur in Härtefällen kann das Gericht stunden oder Raten erlauben.
Ein typischer Fall (Beispiel)

Kein Geld

Die Mutter hinterlässt ein Haus. Im Testament steht: Das Haus bekommt der Sohn. Die Tochter erhält nur den Pflichtteil.

Als sie ihn verlangt, zuckt der Bruder mit den Schultern: „Ich habe kein Geld. Du musst warten, bis ich irgendwann verkaufe.“ Irgendwann. Die Tochter glaubt, sie könne nichts machen.

Er hatte kein Geld. Aber er hatte das Haus.

Genau das ändert alles. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den, der erbt. Ob er das Geld auf dem Konto hat, ist seine Sache. Er kann einen Kredit aufnehmen, das Haus belasten oder verkaufen. Und solange er nicht zahlt, laufen Zinsen, und zwar seit dem Todestag.

Am Ende einigen sich die Geschwister: Der Bruder nimmt einen Kredit auf das Haus auf und zahlt die Schwester aus. Das Haus bleibt in der Familie.

Die Lehre: Warten müssen Sie ein Jahr. Danach ist „kein Geld“ keine Antwort mehr.

Was das Gesetz sagt

  • Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben (§ 761 ABGB). Sie bekommen kein Stück vom Haus, sondern Geld.
  • Fällig nach einem Jahr: Fordern können Sie den Pflichtteil frühestens ein Jahr nach dem Tod. Gesetzliche Zinsen laufen aber ab dem Todestag (§ 778 ABGB).
  • „Kein Geld“ ist kein Einwand. Wer erbt, muss den Pflichtteil aus dem Nachlass oder aus eigenen Mitteln zahlen, notfalls durch Kredit oder Verkauf.
  • Stundung: Die Verstorbene kann im Testament eine Stundung anordnen. Außerdem kann das Gericht auf Antrag stunden oder Raten bewilligen, wenn die sofortige Zahlung unbillig hart wäre, etwa weil sonst die Familienwohnung oder der Betrieb verkauft werden müsste (§§ 766, 767 ABGB). Das ist zeitlich begrenzt, grundsätzlich auf fünf, in besonderen Fällen auf bis zu zehn Jahre nach dem Tod.
  • Sicherung: Wer fürchtet, dass der Nachlass verschwindet, kann während des Verfahrens die Absonderung der Verlassenschaft beantragen (§ 812 ABGB).
  • Verjährung: Der Anspruch verjährt drei Jahre, nachdem Sie von Tod und Testament wissen (§ 1487a ABGB). Wer zu lange wartet, verliert ihn.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Den Pflichtteil früh schriftlich geltend machen, am besten schon im Verlassenschaftsverfahren.
  2. Die Bewertung prüfen lassen. Bei Häusern liegen Schätzungen oft weit auseinander.
  3. Ratenzahlung nur mit Sicherheit: etwa einem Pfandrecht am Haus, und mit klaren Terminen.
  4. Die Verjährung im Blick behalten. Höfliches Warten darf nicht zum Verlust werden.

Wer überhaupt einen Pflichtteil bekommt: Enterbt – was kann ich tun? Enterbungsgründe im Überblick →

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