Ich bin enterbt worden. Kann ich etwas tun?

Ihr Co-Pilot im Erbrecht
Mag. Nevena Shotekova-Zöchling
Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht
Enttäuschung ist kein Enterbungsgrund.
Ein Leben, das anders lief als geplant
Die Tochter wird schwanger. Dann bricht sie die Schule ab. Dann heiratet sie einen Mann, den die Mutter kaum kennt.
Für die Mutter bricht eine Welt zusammen. So hatte sie sich das Leben ihrer Tochter nicht vorgestellt. Aus Verzweiflung wird Wut, und aus Wut wird ein Testament: Die Tochter wird enterbt. Die Begründung ist lang: grobe Undankbarkeit, eine „anstößige Lebensweise“ und noch einiges mehr.
Nach dem Tod der Mutter kommt die Tochter zu uns.
Enttäuschung ist kein Enterbungsgrund.
Wir gehen die Gründe einzeln durch. „Grobe Undankbarkeit“ steht nicht auf der Liste der Enterbungsgründe. Eine „anstößige Lebensweise“ stand dort früher einmal, wurde aber 2017 gestrichen. Die Mutter hatte sich also teils auf Gründe berufen, die es im Gesetz gar nicht mehr gibt. Und was übrig blieb, war keine Straftat und keine Verletzung familiärer Pflichten, sondern ein Lebensweg, den sich die Mutter anders gewünscht hatte.
Wir haben den Pflichtteil für die Tochter erstritten.
Was wir daraus lernen: Eltern dürfen sich ein anderes Leben für ihre Kinder wünschen. Enterben dürfen sie deshalb nicht.
Die Enterbungsgründe im Überblick
Seit 2017 kann ein Kind (oder ein anderer Pflichtteilsberechtigter) nur enterbt werden, wenn es (§ 770 ABGB):
- gegen den Verstorbenen eine vorsätzliche Straftat begangen hat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist,
- eine solche Straftat gegen den Ehegatten, Lebensgefährten oder nahe Angehörige des Verstorbenen begangen hat,
- absichtlich versucht hat, den letzten Willen des Verstorbenen zu vereiteln,
- dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
- seine familienrechtlichen Pflichten gröblich vernachlässigt hat, etwa jahrelang keinen Unterhalt bezahlt hat, oder
- wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Was nicht reicht
- Lebensstil, Partnerwahl, Heirat, Religion, Beruf, Schul- oder Studienabbruch
- Enttäuschung, Streit, Undankbarkeit im Alltag
- Abneigung gegen den Partner oder die Partnerin des Kindes
- fehlender Kontakt. Der kann den Pflichtteil höchstens halbieren, und auch das nur, wenn die Eltern ihn nicht selbst verursacht haben (§ 776 ABGB).
Wer muss was beweisen?
Nicht Sie. Wer sich auf die Enterbung beruft, also die Erben, muss den Grund beweisen. Es genügt nicht, dass er im Testament steht. Bleiben Zweifel, gehen sie zulasten der Erben.
Zwei weitere Fälle aus unserer Praxis
- Enterbt wegen der Partnerschaft: Zwei Schwestern, ein Testament, und warum fehlender Kontakt den Eltern nicht half.
- Enterbt wegen der Schwiegertochter: wie ein Enkelkind seinen Anteil trotz vorgeschobener Gründe bekam.
Was Sie jetzt tun sollten
- Lassen Sie sich das Testament geben und die Enterbungsgründe prüfen. Welcher der sechs Gründe wird behauptet? Ist er überhaupt einer?
- Melden Sie Ihren Pflichtteil im Verlassenschaftsverfahren an und verlangen Sie ein Inventar.
- Denken Sie an Schenkungen: Was andere zu Lebzeiten bekommen haben, kann Ihren Pflichtteil erhöhen.
- Beachten Sie die Fristen: Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre, nachdem Sie davon erfahren haben.
Enterbt? Lassen Sie prüfen, ob das hält.
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