Ich habe meine Eltern jahrelang gepflegt, mein Bruder nicht. Steht mir nicht mehr zu?

Ihr Co-Pilot im Erbrecht
Mag. Nevena Shotekova-Zöchling
Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht
Pflege ist Arbeit. Das Gesetz sieht das genauso.
„Das hat sie ja freiwillig gemacht“
Jahrelang fährt die Tochter jeden Tag zum Vater. Sie kocht, wäscht, organisiert Arzttermine, sitzt nachts am Bett, wenn es ihm schlecht geht. Ihr Bruder kommt nicht. Zu Weihnachten vielleicht ein Anruf.
Dann stirbt der Vater, ohne Testament. Gesetzliche Erbfolge: Beide Kinder erben je die Hälfte. Für den Bruder ist die Sache damit erledigt. „Gleiche Kinder, gleiches Erbe.“
Die Tochter kommt zu uns. Sie will nichts Unfaires. Sie will nur, dass gesehen wird, was sie getan hat.
Was sie getan hat, hat einen Wert. Und das Gesetz misst ihn.
Wir machen das Pflegevermächtnis geltend: Wie viele Stunden im Monat? Über welchen Zeitraum? Was hätte eine professionelle Pflege gekostet? Der Wert dieser Pflege wird vorab aus dem Nachlass bezahlt – erst danach wird zwischen den Geschwistern geteilt.
Der Bruder sieht das nicht ein. „Das hat sie ja freiwillig gemacht.“ Ein Vergleich ist mit ihm nicht möglich. Also geht es vor Gericht.
Wir haben gewonnen. Die Tochter bekam ihr Pflegevermächtnis – und erst vom Rest wurde geteilt.
Was wir daraus lernen: „Freiwillig“ heißt nicht „wertlos“. Wer gepflegt hat, sollte diesen Anspruch kennen – und ihn auch durchsetzen.
So funktioniert das Pflegevermächtnis
- Wer? Nahe Angehörige – Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, Enkel, Geschwister, auch Lebensgefährten und deren Kinder (§ 677 ABGB).
- Welcher Zeitraum? Gezählt wird die Pflege in den letzten drei Jahren vor dem Tod – mindestens sechs Monate lang. Auch wenn Sie zehn Jahre gepflegt haben: Für den Anspruch zählen diese letzten drei Jahre.
- Wie viel Pflege? In nicht bloß geringfügigem Ausmaß – als Richtwert durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat. Gemeint ist echte Betreuung: Körperpflege, Haushalt, Begleitung, Organisation, Nachtbereitschaft.
- Unentgeltlich: Wer für die Pflege schon bezahlt wurde, bekommt nicht noch einmal. Gelegentliche kleine Gesten schaden aber nicht.
- Wie viel Geld? Maßgeblich ist der Wert der Pflegeleistung – also das, was man sich durch die Pflege erspart hat. Je mehr Stunden, je länger, je aufwändiger, desto höher.
- Zusätzlich zum Erbteil: Das Pflegevermächtnis wird vorab aus dem Nachlass bezahlt. Erst der Rest wird geteilt.
Was das in Zahlen bedeuten kann
Ein vereinfachtes Beispiel: Nachlass € 200.000, zwei Kinder, kein Testament. Die Tochter hat in den letzten drei Jahren regelmäßig gepflegt; der Wert der Pflege wird mit € 40.000 angesetzt.
- Ohne Pflegevermächtnis: Jedes Kind bekommt € 100.000.
- Mit Pflegevermächtnis: Zuerst € 40.000 an die Tochter, dann werden die restlichen € 160.000 geteilt. Die Tochter bekommt insgesamt € 120.000, der Bruder € 80.000.
Was Sie jetzt tun sollten
- Den Anspruch im Verlassenschaftsverfahren anmelden. Er kommt nicht automatisch – Sie müssen ihn geltend machen.
- Die Pflege belegen: Pflegegeldbescheide, Arztbriefe, Kalender, Nachrichten, Fahrtenlisten, Zeugen wie Nachbarn, Hausarzt oder Heimhilfe. Je konkreter, desto besser.
- Nicht vorschnell auf „50:50“ einlassen. Eine unterschriebene Erbteilung ist schwer rückgängig zu machen.
Sie haben gepflegt – und sollen jetzt gleich viel bekommen wie alle anderen?
Wir rechnen Ihren Anspruch aus. Erste Einschätzung werktags binnen 48 Stunden, das Erstgespräch ist kostenlos.
Pflegevermächtnis prüfen lassen+43 1 34 601 71