Erbrecht · Häufige Fragen

Mein Mann ist vorverstorben. Jetzt sterben seine Eltern. Bekommt unser Kind etwas?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Man kann eine Schwiegertochter nicht mögen. Ein Enkelkind enterben kann man deshalb nicht.

Ja. Ihr Kind tritt an die Stelle seines Vaters und erbt dessen vollen Anteil am Nachlass der Großeltern. Auch den Pflichtteil kann man ihm nur aus gesetzlichen Gründen nehmen. Eine Abneigung gegen die Schwiegertochter ist keiner davon.
Ein Fall aus unserer Praxis

Gründe, die keine waren

Ein Sohn stirbt vor seinen Eltern. Er hinterlässt seine Frau und ein Kind. Die Eltern des Verstorbenen haben ihre Schwiegertochter nie gemocht. Daran ändert auch die Trauer nichts.

Dann sterben die Großeltern. Im Testament steht: Das Enkelkind wird komplett enterbt. Dazu Begründungen, die auf den ersten Blick ernst klingen, sorgfältig formuliert und juristisch verpackt.

Die Mutter kommt mit ihrem Kind zu uns. Sie weiß, dass die Gründe nicht stimmen. Sie weiß auch, worum es wirklich geht.

Hinter der Enterbung stand nicht das Kind. Dahinter stand die Abneigung gegen seine Mutter.

Das Gesetz lässt eine Enterbung nur aus ganz bestimmten Gründen zu, und es kommt immer auf das Verhalten der Person an, die enterbt wird. Das Kind hatte den Großeltern nichts getan. Die vorgeschobenen Gründe hielten einer Prüfung nicht stand. Was übrig blieb, war die Abneigung gegen die Schwiegertochter, und die ist kein Enterbungsgrund.

Die Familie wollte das nicht akzeptieren. Wir haben das Testament angefochten und die Sache vor Gericht durchgesetzt. Am Ende stand ein Vergleich: Das Kind bekam seinen Anteil, den Anteil, der seinem Vater zugestanden wäre.

Was wir daraus lernen: Ein Testament kann vieles regeln. Familienfehden auf dem Rücken eines Kindes auszutragen, gehört nicht dazu.

Was das Gesetz sagt

  • Eintrittsrecht: Ist ein Kind vor seinen Eltern gestorben, treten seine eigenen Kinder an seine Stelle. Sie erben den Anteil, den ihr Elternteil bekommen hätte (§ 732 ABGB).
  • Pflichtteil für Enkel: Auch Enkel, deren Elternteil vorverstorben ist, sind pflichtteilsberechtigt, in Höhe der Hälfte dessen, was sie gesetzlich erben würden.
  • Enterbung nur aus gesetzlichen Gründen (§ 770 ABGB), etwa bei einer schweren Straftat gegen die Großeltern oder einer gröblichen Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Der Grund muss in der Person des Enterbten liegen und von den Erben bewiesen werden. Streit mit einem Elternteil des Kindes zählt nicht.
  • Ist das Kind minderjährig, vertritt es der überlebende Elternteil. Ein Vergleich über das Erbe braucht dann häufig die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Das schützt das Kind und gibt der Einigung zusätzliche Sicherheit.

So sieht das in Zahlen aus

Ein vereinfachtes Beispiel: Die Großeltern hinterlassen € 300.000. Sie hatten zwei Kinder: eine Tochter, die noch lebt, und einen Sohn, der vorverstorben ist und ein Kind hinterlassen hat.

  • Ohne Testament: Die Tochter erbt € 150.000. Das Enkelkind tritt an die Stelle seines Vaters und erbt ebenfalls € 150.000.
  • Mit einem Testament, das alles der Tochter gibt: Das Enkelkind hat trotzdem Anspruch auf den Pflichtteil, also € 75.000.
  • Hält die Enterbung nicht, bleiben die € 75.000 auf jeden Fall. Fällt das Testament ganz, sind es sogar € 150.000.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Melden Sie das Kind im Verlassenschaftsverfahren an, beim Gerichtskommissär, also dem Notar, der das Verfahren führt.
  2. Lassen Sie das Testament und die Enterbungsgründe prüfen. Klingen sie konstruiert? Betreffen sie überhaupt das Kind?
  3. Sammeln Sie, was die wahren Motive zeigt: Nachrichten, Briefe, Zeugen. Oft erklärt die Vorgeschichte mehr als das Testament.
  4. Fristen beachten: Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre, nachdem man davon erfahren hat. Bei Minderjährigen gelten Besonderheiten, verlassen Sie sich aber nicht darauf.

Wurde Ihr Kind beim Erbe der Großeltern übergangen?

Wir prüfen, was ihm zusteht, und setzen es durch. Erste Einschätzung werktags binnen 48 Stunden, das Erstgespräch ist kostenlos.

Anspruch des Kindes prüfen+43 1 34 601 71

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