Erbrecht · Häufige Fragen

Meine Schwester bekommt im Testament viel mehr, nur weil sie öfter bei Familienfesten war. Darf er das?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Eltern dürfen enttäuscht sein. Enterben dürfen sie deshalb noch lange nicht.

Ja – aber nicht unbegrenzt. Eltern dürfen ihre Kinder ungleich bedenken. Den Pflichtteil können sie einem Kind aber nur aus wenigen, gesetzlich genau geregelten Gründen nehmen. Ihnen steht mindestens die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils zu, in Geld. Und wer den Kontakt selbst verhindert hat, kann sich auf fehlenden Kontakt nicht berufen.
Ein Fall aus unserer Praxis

Zwei Schwestern, ein Testament – und ein Weihnachtsanruf

Zwei Schwestern. Die ältere lebt in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Die Eltern sind damit nicht einverstanden, und sie lassen es sie spüren. Irgendwann zieht sich die ältere Tochter zurück. Nicht aus Gleichgültigkeit, sondern weil sie nicht ständig abgelehnt werden will.

Die jüngere Schwester hält einen losen Kontakt. Meistens zu Weihnachten, ein Anruf, ein Besuch.

Im Testament steht dann: Alles bekommt die jüngere. Die ältere soll ganz enterbt werden. Kein Erbteil, kein Pflichtteil, nichts.

Die ältere Schwester kommt zu uns. Sie erwartet nicht viel. „Sie haben es ja so gewollt.“

Eltern dürfen enttäuscht sein. Aber eine Lebensentscheidung ihres Kindes ist kein Enterbungsgrund.

Das Gesetz zählt die Gründe für eine Enterbung genau auf: schwere Straftaten gegen die Eltern, eine gröbliche Verletzung familiärer Pflichten und Ähnliches. Mit wem jemand sein Leben teilt, steht nicht auf dieser Liste.

Und der fehlende Kontakt? Auch der half den Eltern nicht. Das Gesetz erlaubt zwar, den Pflichtteil zu halbieren, wenn über lange Zeit keine Nähe bestand, wie sie zwischen Eltern und Kindern üblich ist. Aber nicht, wenn die Eltern selbst den Anlass dafür gegeben haben. Wer sein Kind wegen seiner Partnerschaft ablehnt, kann ihm später nicht vorwerfen, dass es sich zurückgezogen hat.

Die Enterbung hielt nicht. Die ältere Schwester bekam ihren vollen Pflichtteil.

Was wir daraus lernen: Ein Testament kann vieles verteilen. Aber es kann ein Kind nicht einfach aus der Familie streichen.

Was Eltern dürfen und was nicht

  • Ungleich verteilen: ja. Eltern dürfen einem Kind mehr geben als dem anderen, aus welchen Gründen auch immer.
  • Den Pflichtteil nehmen: nur ausnahmsweise. Jedem Kind steht mindestens der Pflichtteil zu: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, in Geld (§§ 757 ff ABGB).
  • Enterben geht nur aus den gesetzlichen Gründen (§ 770 ABGB), etwa bei einer schweren vorsätzlichen Straftat gegen die Eltern oder einer gröblichen Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Die Erben müssen den Grund beweisen. Lebensstil, Partnerwahl, Religion oder Beruf sind keine Gründe.
  • Pflichtteil halbieren wegen fehlenden Kontakts geht nur, wenn über längere Zeit kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen Eltern und Kindern üblich ist. Ausgeschlossen ist das, wenn die Eltern den Kontakt grundlos abgelehnt oder selbst den Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben haben (§ 776 ABGB).

So sieht das in Zahlen aus

Ein vereinfachtes Beispiel: Nachlass € 400.000, zwei Töchter, im Testament bekommt alles die jüngere.

  • Gesetzlicher Erbteil jeder Tochter: die Hälfte, also € 200.000
  • Pflichtteil der älteren: die Hälfte davon, also € 100.000, in Geld, zu zahlen von der Erbin
  • Hätten die Eltern den Pflichtteil wirksam halbiert, wären es nur € 50.000. Da die Minderung nicht hält, bleibt es bei € 100.000.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Pflichtteil im Verlassenschaftsverfahren anmelden und ein Inventar verlangen, damit der Wert des Nachlasses feststeht.
  2. Den Enterbungsgrund prüfen lassen: Was steht genau im Testament? Wer muss was beweisen?
  3. Schenkungen nicht vergessen: Hat die bevorzugte Schwester schon zu Lebzeiten etwas bekommen, wird es zum Pflichtteil hinzugerechnet.
  4. Fristen beachten: Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre, nachdem Sie davon erfahren haben.

Enterbt oder benachteiligt?

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