Erbrecht · Häufige Fragen

Mein Bruder lebt in den USA und will das Elternhaus in Wien sofort verkaufen. Ich will es behalten. Was jetzt?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Die Versteigerung war seine Drohung. Und sein größtes Risiko.

Keiner von Ihnen kann allein entscheiden. Werden Sie sich nicht einig, droht am Ende die Teilungsklage, und die endet bei einem Haus meist mit einer gerichtlichen Versteigerung. Das ist für beide die teuerste Lösung. Besser ist eine Vereinbarung, idealerweise noch im Verlassenschaftsverfahren: Sie übernehmen das Haus, Ihr Bruder bekommt sein Geld.
Aus unserer Praxis · anonymisiert und zusammengefasst

Verkaufen oder behalten

Die Eltern hinterlassen ein Haus am Stadtrand von Wien, je zur Hälfte an die beiden Kinder. Die Schwester wohnt in der Nähe. Hier sind ihre Kinder groß geworden, jeden Sonntag waren alle im Garten. Der Bruder lebt seit Jahrzehnten in den USA. Er will verkaufen, sofort. „Ich brauche das Geld, nicht das Haus.“

Als die Schwester nicht verkaufen will, kommt die Drohung: „Dann klage ich auf Teilung.“ Sie hat Angst, dass sie das Haus damit verliert.

Die Versteigerung war seine Drohung. Und sein größtes Risiko.

Ein Haus lässt sich nicht real teilen. Eine Teilungsklage endet deshalb meist mit einer gerichtlichen Versteigerung. Die dauert, kostet und bringt oft weniger als ein normaler Verkauf. Genau das wollte der Bruder am wenigsten: lange warten und am Ende weniger bekommen.

Wir haben verhandelt, mit ihm in Amerika per Video. Ein Sachverständiger hat den Wert des Hauses ermittelt. Die Schwester hat die Hälfte ihres Bruders übernommen, finanziert über ihre Bank, geregelt in einem Erbteilungsübereinkommen noch im Verlassenschaftsverfahren. Der Bruder hatte sein Geld nach wenigen Monaten, schneller als mit jeder Versteigerung. Die Schwester hat ihr Haus.

Die Lehre: Beide wollten dasselbe, nämlich ihren Anteil. Nur in unterschiedlicher Form. Wer das erkennt, braucht kein Gericht.

Was das Recht sagt

  • Während des Verlassenschaftsverfahrens gehört das Haus noch der Verlassenschaft. Die Erben können aber vereinbaren, wer was bekommt (Erbteilungsübereinkommen). Dann wird das Haus direkt auf den übernehmenden Erben eingetragen.
  • Ohne Einigung werden beide nach der Einantwortung Miteigentümer, je zur Hälfte. Über das Haus entscheiden Sie dann gemeinsam, keiner kann allein verkaufen.
  • Teilungsklage: Jeder Miteigentümer kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 830 ABGB). Ist eine reale Teilung nicht möglich, wie bei einem Einfamilienhaus, ordnet das Gericht die Versteigerung an. Der Erlös wird geteilt.
  • Kein sofortiger Zwang: Eine Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der anderen kann vorübergehend abgewehrt werden. Auf Dauer verhindern lässt sie sich in der Regel nicht.
  • Bewertung: Grundlage für jede faire Lösung ist ein Gutachten über den Verkehrswert. Wer übernimmt, zahlt den anderen nach diesem Wert aus.
  • Steuern und Gebühren (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr) sollten vorher durchgerechnet werden. Es kann einen Unterschied machen, ob die Aufteilung im Verlassenschaftsverfahren oder erst danach erfolgt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Nicht auf Drohungen reagieren, sondern die Zahlen auf den Tisch legen: Wert, Finanzierung, Zeitplan.
  2. Ein Bewertungsgutachten einholen, das beide akzeptieren.
  3. Die Finanzierung mit der Bank klären, bevor Sie ein Angebot machen.
  4. Die Einigung noch im Verlassenschaftsverfahren festhalten. Der Bruder muss dafür nicht anreisen, eine beglaubigte Vollmacht genügt.

Streit ums Elternhaus?

Wir verhandeln eine Lösung, mit der beide leben können, auch mit Geschwistern im Ausland. Ersteinschätzung binnen 48 Stunden an Werktagen; das Erstgespräch ist kostenlos.

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