Ich arbeite in Wien, habe hier eine kleine Wohnung, und in China ein Haus von meinen Eltern. Was passiert, wenn mir etwas zustößt?

Ihr Co-Pilot im Erbrecht
Mag. Nevena Shotekova-Zöchling
Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht
Zwei Länder, zwei Erbrechte, und für dasselbe Erbe zwei verschiedene Ergebnisse.
Ein Leben, zwei Erbrechte
Er arbeitet seit vielen Jahren in Wien. Hier hat er eine kleine Eigentumswohnung, eine Frau und eine Tochter. In seiner Heimat in China steht das Haus, das ihm seine Eltern überlassen haben. Seine Mutter lebt noch dort. Er kommt mit einer einfachen Frage: „Wenn mir etwas passiert, bekommen dann meine Frau und meine Tochter alles?“
Die ehrliche Antwort: nicht unbedingt.
Zwei Länder, zwei Erbrechte, und für dasselbe Erbe zwei verschiedene Ergebnisse.
Für die Wohnung in Wien gilt österreichisches Recht: Ohne Testament erben Frau und Tochter. Für das Haus in China würden in der Praxis chinesische Stellen nach chinesischem Recht entscheiden. Und im chinesischen Recht gehören die Eltern zu den Erben erster Ordnung, gleichberechtigt mit Ehepartnerin und Kindern. Ohne Testament hätte also seine Mutter am Haus mitgeerbt, und die Familie in Wien hätte das in China klären müssen, ohne die Sprache und die Behörden zu kennen.
Die Lösung war am Ende einfach: zwei Testamente, sauber aufeinander abgestimmt. Eines für das Vermögen in Österreich, eines für das Haus in China. Jedes regelt nur sein Land, damit das spätere das frühere nicht versehentlich aufhebt.
Die Lehre: Wer in zwei Ländern Vermögen hat, braucht einen Plan für beide. Zu Lebzeiten ist das einfach, danach selten.
Was das Recht sagt
- Aus österreichischer Sicht: Leben Sie zuletzt in Österreich, gilt nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich österreichisches Erbrecht für Ihr gesamtes Vermögen. Als chinesischer Staatsbürger können Sie im Testament stattdessen chinesisches Recht wählen.
- Aus chinesischer Sicht: Für Liegenschaften in China gilt nach chinesischem internationalem Privatrecht das Recht des Ortes, an dem sie liegen. Über das Haus wird daher in der Praxis in China und nach chinesischem Recht entschieden.
- Wer in China erbt: Nach dem chinesischen Zivilgesetzbuch erben ohne Testament in erster Linie Ehepartner, Kinder und Eltern zu gleichen Teilen. In Österreich erben Eltern neben Kindern nicht.
- Form des Testaments: China erkennt ein Testament an, wenn es der Form des Aufenthaltsstaats, der Staatsangehörigkeit oder des Errichtungsorts entspricht. Das neue Zivilgesetzbuch erlaubt neben dem handschriftlichen auch gedruckte und audiovisuelle Testamente, jeweils unter strengen Voraussetzungen. Gilt mehr als ein Testament, geht grundsätzlich das spätere vor.
- Urkunden: China ist seit November 2023 Mitglied des Haager Apostille-Übereinkommens. Österreichische Urkunden brauchen für China heute in der Regel nur eine Apostille statt einer Beglaubigungskette über das Konsulat.
Was Sie jetzt tun sollten
- Ein Testament für Österreich errichten, hinterlegt und registriert.
- Für das Haus in China ein abgestimmtes Testament, das nur das chinesische Vermögen regelt, idealerweise in einer Form, die chinesische Stellen ohne Umwege akzeptieren.
- Beide Testamente klar abgrenzen, damit das eine das andere nicht widerruft.
- Unterlagen zum Haus bereithalten: Eigentumsnachweis, Grundbuch- bzw. Registerauszug, Namen der Familienangehörigen in beiden Schriften.
Wie die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich funktioniert: Meine Mutter lebte in Wien, das Haus steht in Bulgarien, mein Bruder in Deutschland. Wer ist zuständig? →
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