Ich möchte jemanden enterben. Geht das?

Ihr Co-Pilot im Erbrecht
Mag. Nevena Shotekova-Zöchling
Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht
Ein Testament muss nicht nur Ihren Willen ausdrücken. Es muss ihn auch vor Gericht verteidigen.
Zwanzig Jahre Schweigen
Ein Vater hat zwei Töchter. Seit sie aus dem Haus sind, wollen beide keinen Kontakt zu ihm, mehr als zwanzig Jahre lang. Er wünscht sich Kontakt. Die Antwort ist immer dieselbe: keine.
Irgendwann kommt er zu uns. Er möchte ein Testament, das diese Wirklichkeit widerspiegelt.
Das Gesetz schützt nicht nur Kinder vor ungerechten Eltern. Es schützt auch Eltern, die abgelehnt werden.
Wir haben die beiden Töchter damals vollständig enterbt, mit einer Begründung, die genau dokumentiert und belegbar war. Nach seinem Tod klagten die Töchter.
Wir haben gewonnen. Das Testament hielt.
Was wir daraus lernen: Wer den Kontakt jahrzehntelang verweigert, kann sich später nicht auf das volle Familienerbe verlassen, wenn das Testament richtig gemacht ist.
Millionen für den Tierschutz
Eine Frau mit großem Vermögen weiß genau, was sie will. Ihr Ehemann soll das bekommen, was ihm gesetzlich mindestens zusteht, also den Pflichtteil. Der gesamte Rest, wirklich Millionen, soll an eine Tierschutzorganisation gehen.
Wir haben das Testament aufgesetzt. Nach ihrem Tod klagte der Ehemann. Er wollte mehr.
Der Pflichtteil ist ein Minimum. Kein Durchschnitt, kein Kompromiss.
Ein Ehegatte kann nicht verlangen, „angemessen“ bedacht zu werden. Er kann nur verlangen, was ihm als Pflichtteil zusteht. Wer ihm diesen lässt, darf über den Rest frei verfügen, auch zugunsten von Tieren statt Menschen.
Die Tierschutzorganisation hat gewonnen.
Was wir daraus lernen: Sie entscheiden, wohin Ihr Vermögen geht. Das Gesetz zieht nur eine Untergrenze ein, und die lässt sich genau berechnen.
Was Sie tun können und was nicht
- Auf den Pflichtteil setzen: immer möglich. Kinder und Ehegatten bekommen dann nur die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, in Geld.
- Ganz enterben: nur aus den gesetzlichen Gründen (§ 770 ABGB), etwa bei einer schweren Straftat gegen Sie, schwerem seelischen Leid, das Ihnen verwerflich zugefügt wurde, oder einer gröblichen Verletzung familienrechtlicher Pflichten. Der Grund sollte im Testament stehen und belegbar sein.
- Pflichtteil halbieren: wenn zwischen Ihnen und Ihrem Kind über lange Zeit kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen Eltern und Kindern üblich ist, und Sie das nicht selbst verursacht haben (§ 776 ABGB).
- Pflichtteil stunden: Sie können anordnen, dass der Pflichtteil erst bis zu fünf Jahre nach Ihrem Tod ausgezahlt werden muss, etwa damit Ihre Erben ein Haus nicht sofort verkaufen müssen.
- Pflichtteilsverzicht: Zu Lebzeiten kann jemand freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichten, oft gegen eine Abfindung. Dafür braucht es einen Notariatsakt.
- Nicht möglich: jemanden wegen Lebensstil, Partnerwahl, Religion oder bloßer Enttäuschung enterben.
Warum selbst gemachte Enterbungen so oft scheitern
- Der Grund ist keiner der gesetzlichen Gründe, oder er gehört zu einem Gesetz, das es seit 2017 nicht mehr gibt.
- Der Grund steht zwar im Testament, lässt sich aber nach Ihrem Tod nicht beweisen.
- Formfehler: falsche Zeugen, fehlende Unterschriften, fehlender Zusatz.
- Eine Halbierung des Pflichtteils wird verlangt, obwohl der Kontaktabbruch auch von Ihnen ausging.
So gehen Sie vor
- Sprechen Sie mit uns, solange Sie Ihre Gründe noch selbst schildern können. Nach Ihrem Tod kann das niemand mehr für Sie.
- Dokumentieren Sie: Briefe, Nachrichten, Kontaktversuche, Zeugen. Das ist später der Beweis.
- Lassen Sie das Testament formgerecht errichten und sicher verwahren, etwa im Testamentsregister.
Und wenn Sie auf der anderen Seite stehen: Ich bin enterbt worden. Kann ich etwas tun? →
Sie wollen, dass Ihr Testament hält?
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