Erbrecht · Häufige Fragen

Wir haben ein handgeschriebenes Testament im Nachtkästchen gefunden. Ist das gültig?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Ohne Datum hat jede Streichung zwei mögliche Bedeutungen.

Wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist: grundsätzlich ja. Heikel wird es, wenn darin gestrichen, ergänzt oder umgeschrieben wurde, vor allem ohne Datum. Dann ist oft unklar, was zuerst kam und was am Ende gelten soll.
Ein Fall aus unserer Praxis

Strich für Strich

Nach dem Tod liegt das Testament in der Lade. Eigenhändig geschrieben, unterschrieben. Auf den ersten Blick ist alles in Ordnung.

Auf den zweiten Blick nicht. Im Text finden sich mehrere handschriftliche Streichungen und Änderungen, und keine einzige trägt ein Datum. Was wurde zuerst geschrieben? Was wurde später gestrichen? Und welche Fassung war am Ende sein letzter Wille?

Jeder Strich war deutlich zu sehen. Nur nicht, wann er gezogen wurde.

Bei einem Testament entscheidet oft die Reihenfolge, was gilt. Eine spätere Änderung kann eine frühere aufheben. Ohne Datum lässt sich aber kaum sagen, welche Änderung die spätere war. Man hat sich schlicht nicht ausgekannt.

Die Folge war zum Teil mühsame Detailarbeit: jede Änderung einzeln prüfen, zeitlich einordnen und auslegen.

Die Lehre: Wer sein Testament ändern will, schreibt es entweder sauber neu und vernichtet das alte. Oder er versieht jede Änderung mit Datum und Unterschrift.

Was das Gesetz sagt

  • Eigenhändiges Testament: Es muss vollständig mit der eigenen Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 578 ABGB). Ein einziger am Computer geschriebener Teil kann es ungültig machen.
  • Das Datum ist keine Pflicht, aber dringend zu empfehlen. Ohne Datum lässt sich oft nicht klären, welche von mehreren Verfügungen die letzte war.
  • Grundsätzlich gilt das Spätere. Eine spätere letztwillige Verfügung hebt eine frühere auf, soweit sie ihr widerspricht.
  • Durchstreichen kann ein Widerruf sein. Wer sein Testament ganz oder teilweise durchstreicht, kann es damit ganz oder teilweise widerrufen (§ 721 ABGB). Entscheidend ist, dass der Verstorbene selbst gestrichen hat und das auch so wollte.
  • Nachträge unter der Unterschrift brauchen eine eigene Unterschrift. Sonst sind sie in aller Regel unwirksam.

Sie haben ein Testament gefunden: was jetzt?

  1. Nichts verändern. Nichts darauf schreiben, nicht auseinandernehmen, nicht lochen.
  2. Kopie machen und prüfen lassen, ob Form und Inhalt halten.
  3. Das Original rasch dem Notar übergeben, der die Verlassenschaft abwickelt (Gerichtskommissär). Wer ein Testament verschwinden lässt, riskiert, erbunwürdig zu werden.

Sie wollen Ihr Testament ändern? So entsteht kein Rätsel

  1. Sauber neu schreiben: das ganze Testament neu, mit Datum und Unterschrift, und das alte vernichten.
  2. Oder jede Änderung datieren und unterschreiben. Keine Streichung und keine Ergänzung ohne Datum und Unterschrift.
  3. Hinterlegen und registrieren lassen, bei einer Anwältin oder einem Notar. Dann liegt es nicht irgendwo in einer Lade.

Wenn auch die Handschrift Fragen aufwirft: Testament bei Demenz – gilt das? →

Ein Testament gefunden, mit Streichungen?

Wir prüfen, was gilt. Oder wir setzen Ihr Testament so auf, dass gar nicht erst Fragen entstehen. Ersteinschätzung binnen 48 Stunden an Werktagen; das Erstgespräch ist kostenlos.

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