Erbrecht · Häufige Fragen

Ich habe vor Jahren einen Erbverzicht unterschrieben, weil mein Vater mir damals Geld gegeben hat. Bin ich raus?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Ein Verzicht ist nur so stark wie der Moment, in dem er unterschrieben wurde.

Grundsätzlich ja, wenn der Verzicht formgültig ist. Dass das Erbe seither gewachsen ist, ändert daran allein nichts. Ein Erbverzicht ist aber ein Vertrag. Wer ihn unter Druck oder aufgrund eines Irrtums unterschrieben hat, kann ihn unter Umständen anfechten. Die Fristen sind kurz.
Ein Fall aus unserer Praxis

Der Verdacht

Der Vater ist überzeugt: Sein Sohn hat ihn im Familienbetrieb betrogen. Er will, dass der Sohn auf sein Erbe verzichtet. Der Sohn bekommt einen Geldbetrag und unterschreibt einen Erb- und Pflichtteilsverzicht. Er unterschreibt unter Druck.

Jahre später stirbt der Vater. Das Erbe ist inzwischen gewachsen. Der Sohn hat nur den Betrag von damals. Hält dieser Vertrag?

Dass das Erbe gewachsen war, spielte rechtlich kaum eine Rolle. Entscheidend war, warum unterschrieben wurde.

Ein Verzicht gegen Geld ist immer eine Wette auf die Zukunft. Wird das Vermögen später mehr wert, ist das allein kein Grund, den Vertrag aufzuheben. Aber dieser Verzicht stand auf zwei wackeligen Beinen: Der Vater ging von einem Betrug aus, den es nicht gab. Und der Sohn hatte nicht frei entschieden, sondern unter Druck unterschrieben.

Wir vertraten den Sohn und haben den Verzicht angefochten. Am Ende stand ein Vergleich.

Die Lehre: Nicht der Wert des Erbes entscheidet, ob ein Verzicht hält, sondern die Umstände, unter denen er unterschrieben wurde.

Was das Gesetz sagt

  • Form: Ein Erbverzicht ist ein Vertrag mit der künftigen Erblasserin oder dem künftigen Erblasser. Er braucht einen Notariatsakt oder ein gerichtliches Protokoll (§ 551 ABGB). Ohne diese Form ist er unwirksam.
  • Reichweite: Man kann auf das ganze Erbrecht verzichten oder nur auf den Pflichtteil. Der Verzicht wirkt, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch für die eigenen Kinder.
  • Wertsteigerung: Dass das Vermögen später mehr wert ist, macht den Verzicht nicht unwirksam. Dieses Risiko nimmt man mit der Abfindung in Kauf.
  • Anfechtung: Wie jeder Vertrag kann ein Erbverzicht wegen Willensmängeln angefochten werden, etwa wegen ungerechter und begründeter Furcht (Zwang, § 870 ABGB), List oder Irrtum (§ 871 ABGB). Beweisen muss das, wer anficht.
  • Fristen: Anfechtungsfristen sind kurz und hängen vom Grund ab. Bei Druck beginnen sie in der Regel erst, wenn die Zwangslage vorbei ist. Genau hier entscheiden sich viele Fälle.
  • Fällt der Verzicht, wird die damals erhaltene Abfindung berücksichtigt. Man bekommt also nicht beides.

Sie haben verzichtet und zweifeln jetzt?

  1. Den Vertrag besorgen und prüfen lassen: Form, Reichweite, Abfindung.
  2. Die Umstände von damals sichern: Nachrichten, Briefe, Zeugen. Wer hat welchen Druck gemacht, und womit?
  3. Rasch handeln. Fristen laufen, und oft sind sie der eigentliche Knackpunkt.

Sie wollen, dass ein Verzicht später hält?

  1. Keine Unterschrift unter Zeitdruck. Geben Sie Bedenkzeit.
  2. Eigene Beratung für den, der verzichtet. Wer unabhängig beraten wurde, kann später kaum Druck oder Irrtum behaupten.
  3. Eine faire Abfindung, klar dokumentiert. Und klar geregelt, ob der Verzicht auch für die Kinder gilt.

Wie Zuwendungen zu Lebzeiten angerechnet werden: Schenkung an die Schwester – ist 50:50 wirklich fair? →

Ein Erbverzicht von damals?

Wir prüfen, ob er hält, und was Sie tun können. Oder wir setzen ihn so auf, dass er später hält. Ersteinschätzung binnen 48 Stunden an Werktagen; das Erstgespräch ist kostenlos.

Verzicht prüfen lassen+43 1 34 601 71

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