Mein Vater ist in Serbien gestorben, ich lebe in Wien, er hatte ein Konto bei einer österreichischen Bank. Wo muss ich hin?

Ihr Co-Pilot im Erbrecht
Mag. Nevena Shotekova-Zöchling
Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht
Er hatte einen Beschluss. Nur nicht den, den die Bank brauchte.
Der falsche Beschluss
Der Vater hat viele Jahre in Wien gearbeitet. In der Pension ist er zurück nach Serbien gezogen. Sein Konto bei einer Wiener Bank hat er behalten, dort kam seine österreichische Pension an. Der Sohn lebt in Wien.
Nach dem Tod regelt der Sohn alles in Serbien: Verlassenschaftsverfahren, Haus, Unterschriften. Am Ende hält er den serbischen Beschluss in der Hand, übersetzt und beglaubigt. Damit geht er zur Bank in Wien. Die Bank lehnt ab.
Er hatte einen Beschluss. Nur nicht den, den die Bank brauchte.
Für Vermögen, das in Österreich liegt, gibt es ein eigenes österreichisches Verfahren. Erst mit dem Beschluss eines österreichischen Gerichts gibt die Bank das Konto frei. Und dabei taucht noch etwas auf: Die Pensionsversicherung fordert die Pension zurück, die nach dem Tod noch überwiesen wurde.
Wir haben das österreichische Verfahren für ihn geführt, abgestimmt auf das, was in Serbien bereits entschieden war. Der Sohn musste dafür nicht einmal zum Notar. Am Ende hat die Bank ausbezahlt, abzüglich der zurückgeforderten Pension, und die Sache war erledigt.
Die Lehre: Jedes Land entscheidet über das Vermögen, das bei ihm liegt. Wer in zwei Ländern erbt, braucht oft auch zwei Verfahren.
Was das Recht sagt
- Serbien: Für das Haus und das Vermögen in Serbien läuft das Verfahren in Serbien.
- Österreich: Lebte der Verstorbene zuletzt außerhalb der EU, sind österreichische Gerichte nach der EU-Erbrechtsverordnung trotzdem für das Vermögen zuständig, das in Österreich liegt (Art. 10 EuErbVO). Für das Konto braucht es daher ein österreichisches Verlassenschaftsverfahren.
- Welches Erbrecht gilt, hängt vom letzten gewöhnlichen Aufenthalt und von der Staatsbürgerschaft ab. Bei Menschen, die zwischen Österreich und Serbien gelebt haben oder in der Pension zurückgegangen sind, ist das nicht immer offensichtlich. Das sollte man prüfen, bevor man Erklärungen abgibt.
- Kleines Vermögen: Liegt in Österreich nur wenig, etwa ein Konto mit höchstens 5.000 Euro und keine Liegenschaft, gibt es ein vereinfachtes Verfahren ohne volle Verlassenschaftsabhandlung (§ 153 AußStrG).
- Pension: Pensionszahlungen, die nach dem Tod noch eingehen, fordert die Pensionsversicherung in der Regel zurück. Dieses Geld gehört nicht zum Erbe.
- Urkunden: Serbische Sterbeurkunden und Beschlüsse brauchen eine beglaubigte Übersetzung und in der Regel eine Apostille.
Was Sie jetzt tun sollten
- Die Bank in Wien informieren und eine Sterbeurkunde vorlegen. Dann wird das Konto gesperrt, und die Rückforderung der Pension läuft geordnet.
- Das Verfahren in Serbien und das in Österreich parallel anstoßen. Das spart Monate.
- Vermögen in Österreich vollständig erfassen: Konten, Depots, Versicherungen. Der Gerichtskommissär kann das Kontenregister abfragen.
- Eine Vollmacht für Wien unterschreiben, dann müssen Sie keine Termine selbst wahrnehmen.
Wenn es um das Haus in Serbien geht: Meine Eltern in Serbien sind gestorben. Ich lebe in Wien und will das Haus dort nicht verlieren. →
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