Erbrecht · Häufige Fragen

Die neue Partnerin meines Vaters hat kurz vor seinem Tod eine Wohnung geschenkt bekommen. Geht das?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Dankbarkeit ist schön. Aber sie hat einen Preis – und den zahlt nicht automatisch das Kind.

Schenken darf er – aber nicht auf Kosten Ihres Pflichtteils. Entscheidend ist zuerst, ob die Partnerin seine Ehefrau oder seine Lebensgefährtin war. Bei einer Lebensgefährtin zählen Schenkungen aus den letzten zwei Jahren vor dem Tod zu Ihrem Pflichtteil dazu. Reicht der Nachlass nicht, muss notfalls die Beschenkte zahlen.

Zuerst: Ehefrau oder Lebensgefährtin?

Diese eine Frage entscheidet fast alles.

  • War sie seine Ehefrau (oder eingetragene Partnerin), ist sie selbst pflichtteilsberechtigt. Schenkungen an sie werden ohne zeitliche Grenze angerechnet – genauso wie Schenkungen an Kinder. Gleichzeitig erbt sie neben den Kindern ein Drittel und bekommt das Wohnrecht in der Ehewohnung samt Hausrat.
  • War sie seine Lebensgefährtin, ist sie für das Erbrecht eine Dritte. Ein gesetzliches Erbrecht hat sie praktisch nicht. Schenkungen an sie zählen für den Pflichtteil der Kinder dafür nur mit, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden. Dann allerdings voll.
Ein Fall aus unserer Praxis

„Aus Dankbarkeit für die schöne Zeit“

Der Vater ist schwer krank. In seinen letzten Monaten kümmert sich seine Lebensgefährtin um ihn. Kurz vor seinem Tod schenkt er ihr seine Wohnung – „aus Dankbarkeit für die Pflege und die schöne gemeinsame Zeit“. So steht es im Vertrag.

Als er stirbt, ist vom Vermögen kaum etwas übrig. Die Wohnung war praktisch alles. Seine Tochter steht vor einem leeren Nachlass – und vor einem Satz, der sich anhört wie ein Schlusspunkt: „Er hat es ihr ja geschenkt. Das war sein Wille.“

Die Tochter kommt zu uns.

Dankbarkeit ist ein schönes Motiv. Sie ist aber kein Grund, den Pflichtteil eines Kindes zu streichen.

Die Schenkung lag innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod. Damit wird die Wohnung bei der Berechnung des Pflichtteils so behandelt, als wäre sie noch im Nachlass. Und weil im Nachlass selbst nichts mehr da war, um den Pflichtteil zu bezahlen, richtet sich der Anspruch gegen die, die beschenkt wurde.

Und die „Pflege“? Pflege lässt sich abgelten – aber nur zu ihrem tatsächlichen Wert. Eine ganze Wohnung für einige Monate Betreuung geht weit darüber hinaus. Was über einen angemessenen Ausgleich hinausgeht, bleibt eine Schenkung.

Die Tochter bekam recht: Die Gegenseite lenkte ein, und es kam zum Vergleich.

Was wir daraus lernen: „Er hat es ihr geschenkt“ ist nicht das Ende der Geschichte. Bei Schenkungen kurz vor dem Tod lohnt sich der zweite Blick fast immer.

Was das Gesetz sagt

  • Schenkungen an Dritte – also auch an Lebensgefährten – werden dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden (§ 782 ABGB).
  • Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte – Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner – werden ohne zeitliche Grenze hinzugerechnet.
  • Reicht der Nachlass nicht, muss die beschenkte Person den Fehlbetrag zahlen – höchstens bis zum Wert des Geschenks (§ 789 ABGB).
  • „Aus Dankbarkeit“ oder „für die Pflege“: Nicht hinzugerechnet werden nur kleinere Geschenke aus Anstand oder sittlicher Pflicht (§ 784 ABGB). Eine Wohnung gehört in aller Regel nicht dazu. Echte Pflegeleistungen können abgegolten werden, aber nur in ihrem angemessenen Wert.
  • Die Lebensgefährtin selbst hat eigene, begrenzte Rechte: Hat sie den Verstorbenen gepflegt, kann ihr ein Pflegevermächtnis zustehen. Und wenn sie mindestens drei Jahre mit ihm zusammengelebt hat, darf sie noch ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung bleiben.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Datum prüfen: Wann genau wurde geschenkt? Bei Lebensgefährten entscheidet die Zwei-Jahres-Grenze. Wir sehen uns den Vertrag und das Grundbuch an.
  2. Pflichtteil im Verlassenschaftsverfahren anmelden und die Hinzurechnung der Schenkung ausdrücklich verlangen.
  3. Fristen beachten: Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre, nachdem Sie davon erfahren haben – gegen die beschenkte Person können eigene Fristen laufen. Nicht abwarten.

Wurde kurz vor dem Tod verschenkt?

Wir prüfen, was Sie zurückholen können. Erste Einschätzung werktags binnen 48 Stunden, das Erstgespräch ist kostenlos.

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