Publikationsarchiv
Kolumnen & Beiträge 2025
Mag. Nevena M. Shotekova-Zöchling schreibt seit 2014 die Rechtskolumne „Wenn’s recht ist“ in der Fachzeitschrift Austromatisierung. Hier sind die Beiträge des Jahres 2025 dokumentiert – ausgewählte Kolumnen im Volltext, alle als Originalpublikation zum Nachlesen.
Austromatisierung 7/2025 · Kolumne „Wenn’s recht ist“
Der AI-Act ist da – was Österreichs Unternehmen jetzt wissen müssen
Ursprünglich veröffentlicht 2025 · Mag. Nevena M. Shotekova-Zöchling
Mit dem AI-Act hat Europa Geschichte geschrieben, handelt es sich dabei doch um das weltweit erste umfassende Regelwerk für Künstliche Intelligenz. Der AI-Act ist ein Gesetz, das weit über Datenschutz oder IT hinausgeht – es definiert, wie wir in Zukunft mit einer Technologie umgehen, die schon heute Arbeitsprozesse, Geschäftsmodelle und ganze Branchen verändert.
Während die USA und China auf Innovation und Geschwindigkeit setzen, wählt Europa den Weg der Regulierung. Kritiker sehen darin eine Bremse für Start-ups, Befürworter eine Chance: Europa will nicht nur mithalten, sondern auch Standards setzen. Das Besondere ist der risikobasierte Ansatz, denn der AI-Act teilt KI-Systeme in verschiedene Klassen ein. Anwendungen mit unvertretbarem Risiko, etwa Social-Scoring nach chinesischem Vorbild, werden schlicht verboten. Hochriskante Systeme in Medizin, Bildung, Justiz oder kritischer Infrastruktur müssen strenge Auflagen erfüllen, von Transparenz über Risikomanagement bis hin zu menschlicher Aufsicht. Anwendungen mit geringem Risiko, wie Chatbots oder Marketing-Tools, bleiben erlaubt, unterliegen aber Kennzeichnungspflichten. Systeme mit minimalem Risiko, wie Spamfilter oder Empfehlungssysteme, laufen nahezu frei. Damit schafft der AI-Act kein starres Verbot, sondern einen flexiblen Rahmen mit Augenmaß.
Für österreichische Unternehmen bedeutet das: Wer KI heute nur unterstützend einsetzt, muss kaum Einschränkungen fürchten. Ein Produktionsbetrieb, der »ChatGPT« für Texte nutzt oder Predictive-Maintenance-Systeme zur Maschinenwartung, kann ruhig schlafen.
Anders sieht es aus, wenn Firmen in Bereichen tätig sind, die als »high risk« gelten. Banken, die KI bei Kreditwürdigkeitsprüfungen einsetzen, Spitäler mit KI-gestützter Diagnostik oder öffentliche Stellen, die Bewerbungen automatisch vorsortieren, müssen künftig mit erheblich mehr Aufwand rechnen: Hier werden Dokumentationspflichten, klare Governance-Strukturen und Nachweise über menschliche Kontrolle verpflichtend.
Trotz aller Skepsis steckt in dieser Regulierung auch eine große Chance. Wer in Österreich KI-Lösungen entwickelt, die nachweislich AI-Act-konform sind, hat auf dem europäischen Markt einen Wettbewerbsvorteil. Gerade in sensiblen Branchen wie Gesundheit, Bildung oder Recht kann dies entscheidend sein, um Kunden, Investoren und Partner zu überzeugen. Die Verknüpfung von Innovation und Sicherheit könnte Österreichs Position im internationalen Wettbewerb sogar stärken.
Der AI-Act tritt stufenweise in Kraft. Unternehmen haben Übergangsfristen – doch wer wartet, riskiert, später ins Hintertreffen zu geraten. Sinnvoll ist es, schon jetzt drei Schritte einzuleiten: eine Bestandsaufnahme, wo KI bereits eingesetzt wird oder geplant ist, eine Klassifizierung nach Risikostufen und schließlich die Vorbereitung von Dokumentation, Governance und Compliance. Damit wird verhindert, dass die neuen Regeln in letzter Minute wie eine Lawine über das Unternehmen hereinbrechen. Der AI-Act ist nicht das Ende der Innovation, sondern ihr Rahmen. Er zwingt uns, Künstliche Intelligenz verantwortungsvoll einzusetzen und eröffnet die Möglichkeit, dass Österreich als sicherer, vertrauenswürdiger KI-Standort sichtbar wird. Wer früh handelt, verschafft sich nicht nur rechtlich Ruhe, sondern auch einen klaren Vorsprung im Wettbewerb.
Weiterführend: KI und Investments: Orakel oder Widersacher?
Austromatisierung 4/2025 · Kolumne „Wenn’s recht ist“
Wie errichte ich ein Testament in Österreich? Teil 2: Wenn der letzte Wille ins Wanken gerät
Ursprünglich veröffentlicht 2025 · Mag. Nevena M. Shotekova-Zöchling
Wenn der letzte Wille ins Wanken gerät: Eine Testamentsanfechtung klingt zunächst nach einer rechtlich langwierigen Angelegenheit. Doch es gibt Fälle, in denen Erben oder andere Berechtigte nicht tatenlos zusehen wollen, wenn das Erbe unrechtmäßig verteilt wird. Dabei geht es oft nicht nur um materielle Werte, sondern auch um Gerechtigkeit und die Wahrung familiärer Bindungen.
Doch welche Gründe gibt es, um ein Testament anzufechten, und wann lohnt sich der rechtliche Kampf wirklich?
Manchmal ist der letzte Wille eben doch nicht der letzte. In Österreich können Testamente angefochten werden, wenn sie formale Fehler enthalten oder die geistige Verfassung des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung fragwürdig war. Ein klassisches Beispiel ist ein Testament, das nicht handschriftlich unterschrieben oder ohne die erforderlichen Zeugen erstellt wurde. Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte Testierunfähigkeit. Wenn etwa eine psychische Erkrankung oder Demenz die Entscheidungsfähigkeit des Verstorbenen beeinträchtigt hat, kann dies die Wirksamkeit des Testaments infrage stellen. Aber auch Fälle von Zwang, Täuschung oder Irrtum können eine Anfechtung rechtfertigen, insbesondere, wenn der Erblasser in einer psychisch labilen Situation zu einem bestimmten Testament gedrängt wurde. Was viele nicht wissen: Auch die gesetzliche Erbfolge kann zur Anfechtung führen. Wenn der Pflichtteil verletzt oder gesetzliche Erben durch eine Verfügung gänzlich übergangen wurden, kann das ein Grund für eine Testamentsanfechtung sein. Es geht hierbei nicht nur um die Verteilung von Vermögen, sondern auch um die Berücksichtigung berechtigter familiärer Ansprüche.
In einem aufsehenerregenden Fall (OGH 3 Ob 45/21x) gab der Oberste Gerichtshof kürzlich einer Anfechtung statt, da das Testament von der Lebensgefährtin des Erblassers unter Druck erstellt worden war. Es stellte sich heraus, dass der Verstorbene unter ständiger Kontrolle stand und die Lebensgefährtin die Umstände genutzt hatte, um sich selbst als Alleinerbin einzusetzen. Das Gericht entschied zugunsten der leiblichen Kinder, da der nachgewiesene Druck die Willensfreiheit des Erblassers erheblich beeinträchtigt hatte.
Ein weiteres Beispiel zeigt, dass auch formale Fehler eine entscheidende Rolle spielen können: In einem Fall (OGH 4 Ob 12/22g) wurde ein Testament für ungültig erklärt, da die Unterschrift des Erblassers nicht eindeutig nachweisbar war. Die fehlende Originalität und die Unterschriftenprobe führten dazu, dass die Anfechtung erfolgreich war. Das Gericht stellte klar, dass die Echtheit der Unterschrift zwingend erforderlich ist, um die Authentizität des letzten Willens sicherzustellen.
Diese Fälle zeigen, dass Anfechtungen nicht aussichtslos sind, wenn triftige Gründe vorliegen. Es lohnt sich, die Umstände genau zu prüfen, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass der Erblasser nicht wirklich frei entscheiden konnte. Die gerichtliche Auseinandersetzung kann emotional belastend sein, aber manchmal ist es der einzige Weg, um zu einem gerechten Ergebnis zu kommen. Eine fundierte rechtliche Beratung im Einzelfall ist dabei unerlässlich.
Weiterführend: Erbrecht in Wien: Beratung und Vertretung
Austromatisierung 2/2025 · Kolumne „Wenn’s recht ist“
Wie errichte ich in Österreich ein Testament? Teil 1
Ursprünglich veröffentlicht 2025 · Mag. Nevena M. Shotekova-Zöchling
Ein Testament regelt bekanntermaßen die Verteilung des eigenen Nachlasses und kann spätere Streitigkeiten zwischen den Erbberufenen vermeiden. In Österreich gibt es mehrere Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen, wobei diverse gesetzliche Formvorschriften eingehalten werden müssen, um die Gültigkeit sicherzustellen.
Grundsätzlich gibt es drei Arten von Testamenten:
1. Eigenhändiges Testament: Dies stellt die einfachste Form der Testamentserrichtung dar. Der Erblasser muss den Testamentstext selbst handschriftlich (nicht am Computer und nicht durch andere Personen) niederschreiben und eigenhändig unterschreiben. Der Vorteil liegt darin, dass dafür keinerlei Kosten anfallen.
2. Fremdhändiges Testament: Diese Art der Testamentserrichtung wird oft durch eine andere Person vorgenommen. Der Testamentstext wird am Computer oder von einer anderen Person geschrieben und muss in Anwesenheit des Erblassers von drei Zeugen unterzeichnet werden. Die Zeugen dürfen testamentarisch nicht bedacht werden.
3. Zusätzlich kann das Testament auch notariell oder gerichtlich errichtet werden, wobei diese Errichtungsform die höchste Sicherheit bietet.
Inhaltlich sollte jedes Testament folgende Punkte enthalten: Name und Geburtsdatum des Erblassers, genaue Bezeichnung der Erben, Regelungen über die gewünschte Aufteilung des Vermögens, Datum und Unterschrift des Erblassers sowie ein Zusatz dahingehend, dass dieses Testament den letzten Willen des Erblassers enthält („Dies ist mein letzter Wille“ oder Ähnliches).
Bei den fremdhändigen Testamenten müssen zudem die drei Zeugen Namen, Geburtsdatum und Anschrift angeben sowie mit dem Zusatz „als ersuchter Testamentszeuge“ unterfertigen.
Fehlt ein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ehepartner, Kinder und Eltern erben nach festen Quoten. Pflichtteilsberechtigte (Ehegatten und Kinder) haben Anspruch auf einen Mindestanteil des Erbes, selbst wenn sie nicht im Testament bedacht wurden. Dieser sogenannte Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte dessen, was ihnen gesetzlich zustehen würde. Beispiel: Wenn ein oder mehrere Kinder vorhanden sind, erbt die Ehefrau immer ein Drittel. Ihr Pflichtteil beläuft sich sohin auf mindestens die Hälfte dessen, sohin auf ein Sechstel der Erbschaft. Um Verlust oder Anfechtung zu vermeiden, kann ein Testament beim Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt und ins Österreichische Testamentsregister eingetragen werden. Dabei wird im Testamentsregister nicht der Inhalt offengelegt, sondern nur die Tatsache, dass ein Testament errichtet wurde und der Ort, an dem es sich befindet. Empfehlenswert wäre der Safe in der Kanzlei des Testamentserrichters. Ein Testament kann angefochten werden, wenn es formale Fehler enthält oder Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen (Näheres dazu folgt in Teil 2 in der nächsten Ausgabe).
Ein rechtssicheres Testament schützt den letzten Willen des Erblassers und verhindert Konflikte zwischen den Erben. Eine rechtsanwaltliche Beratung wird jedenfalls empfohlen, um Fehler zu vermeiden und die beste Lösung für die individuellen Wünsche des Erblassers zu finden.
Weiterführend: Erbrecht in Wien: Beratung und Vertretung
Weitere Kolumnen 2025
- Web-Scraping und Web-Crawling - in Österreich erlaubt? · Austromatisierung 5-6/2025 · PDF
- Gefälschte E-Mails, echtes Geld – wenn eine Überweisung ins Leere geht · Austromatisierung 3/2025 · PDF
- Sind »Fake-Bewertungen« im Internet zulässig? · Austromatisierung 1/2025 · PDF
