Publikationsarchiv

Kolumnen 2023

Mag. Nevena M. Shotekova-Zöchling schreibt seit 2014 die Rechtskolumne „Wenn’s recht ist“ in der Fachzeitschrift Austromatisierung. Hier sind die Beiträge des Jahres 2023 dokumentiert – ausgewählte Kolumnen im Volltext, alle als Originalpublikation zum Nachlesen.

Austromatisierung 7/2023 · Kolumne „Wenn’s recht ist“

Strengere Regeln für Konsumkredite

Ursprünglich veröffentlicht 2023 · Mag. Nevena M. Shotekova-Zöchling

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Fachzeitschrift Austromatisierung, Ausgabe 7/2023. Der Text wird hier zu Dokumentationszwecken im Publikationsarchiv wiedergegeben. Rechtliche Informationen entsprechen dem Stand der ursprünglichen Veröffentlichung.

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf eine Verschärfung der Regeln für Konsumkredite für Verbraucher geeinigt. Ziel der neuen Richtlinie über Verbraucherkredite ist es, die Kreditmärkte reibungslos zu gestalten und gleichzeitig Verbraucher vor Kreditkartenschulden, Überziehungskrediten und ungeeigneten Krediten zu schützen.

Insbesondere kleine Kredite unter 200 Euro werden künftig strenger reguliert. Dasselbe Schicksal ereilt Verträge über Internetkäufe auf Rechnung, bei denen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Kauf auf Raten bezahlt werden muss. Es hat sich nämlich herausgestellt, dass vor allem junge Leute auf diese Weise oft immense Schuldenberge anhäufen, da die Zahlungsbedingungen nicht immer besonders übersichtlich gestaltet und die Zinsen für die Zahlung überhöht sind. Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie soll das künftig ändern.

Die Mitgliedstaaten verlangen nun vom Anbieter derartiger Praktiken im Internet, dass er vor Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers im Interesse des Verbrauchers gründlich bewertet und verantwortungslose Kreditvergabepraktiken und Überschuldung verhindert. Bei der Bewertung sollte die Fähigkeit des Verbrauchers überprüft werden, seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Derartige Gläubiger und Kreditvermittler (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen und KMU) unterliegen einem Zulassungsverfahren sowie einer Registrierung und Überwachung durch nationale unabhängige Behörden.

Ferner wird in der Richtlinie festgehalten, dass Kreditwerbung immer eine klare und prominente Warnung dahingehend enthalten sollte, dass das Ausleihen von Geld zusätzliches Geld kostet. Im Entwurf der Richtlinie gelang es auch, Maßnahmen wie Gebührenobergrenzen aufzunehmen, um Missbräuche zu verhindern und sicherzustellen, dass den Verbrauchern keine übermäßigen Zinssätze und Jahreszinsen verrechnet werden können, oder aber unzulässige Gebühren bzw. versteckte Kosten für Kredite. Da Überziehungsmodalitäten und Kredite immer häufiger und teurer wurden, war es unbedingt notwendig, diese Finanzprodukte zu regulieren, um den Verbraucherschutz zu stärken und eine Überschuldung durch Onlinekäufe zu vermeiden.

Ferner ist in der Richtlinie sichergestellt, dass Verbraucher das Recht haben, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe eines Grunds von einem derartigen Kreditvertrag zurückzutreten. Weiters haben die Verbraucher auch das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und Reduzierung der Gesamtkosten ihres Kredits. Vorvertragliche Informationen sollten klar angeben, wie diese Vergütung zu berechnen ist. Die Richtlinie wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben danach 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

Originalpublikation als PDF →

Weiterführend: Unzulässige Kreditbearbeitungsgebühren (2/2024)

Austromatisierung 4/2023 · Kolumne „Wenn’s recht ist“

Meine Betriebskosten sind zu hoch – was kann ich machen?

Ursprünglich veröffentlicht 2023 · Mag. Nevena M. Shotekova-Zöchling

Dieser Beitrag erschien ursprünglich in der Fachzeitschrift Austromatisierung, Ausgabe 4/2023. Der Text wird hier zu Dokumentationszwecken im Publikationsarchiv wiedergegeben. Rechtliche Informationen entsprechen dem Stand der ursprünglichen Veröffentlichung.

In Zeiten davongaloppierender Kosten für den Lebensalltag steigen für viele Wohnungs- und Miteigentümer auch die Betriebskosten. Es stellt sich die Frage, was man dagegen unternehmen kann. In Mehrparteienhäusern ist meist die Hausverwaltung am Zug, wobei in der Praxis oft beobachtet wird, dass mit steigenden Betriebskosten insgesamt die Unzufriedenheit mit der Verwaltung des Hauses steigt. Doch welche Rechte hat der einzelne Wohnungseigentümer und was kann er von der jeweiligen Hausverwaltung verlangen? Ein paar Fakten mögen darüber Aufschluss geben:

  • Die Hausverwaltung ist verpflichtet, die Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen – dazu gehört auch allgemein das Auskunftsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers.
  • Die Hausverwaltung hat bis spätestens Ende der laufenden Abrechnungsperiode eine Vorausschau dahingehend zu übermitteln, welche Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten künftig anfallen sowie die Höhe der aktuellen Rücklage bzw. die sonst vorhersehbaren Aufwendungen und die sich daraus ergebenden Vorauszahlungen. Es wird hier auf die Gesamtbelastung für die Gemeinschaft abgestellt.
  • Die Hausverwaltung hat den Wohnungseigentümern eine ordentliche und richtige Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten zu legen.

Ferner muss die Hausverwaltung einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen zur Verfügung stellen.

  • Der einzelne Wohnungseigentümer kann vollständige Einsicht in die Verwaltungsunterlagen sowie eine Liste aller Miteigentümer nebst Kontaktdaten (zwecks Einberufung einer Versammlung der Wohnungs-Eigentümer-Gemeinschaft – kurz WEG) und eine Einsicht in den Vermögensstatus der WEG (die Bankkonten) verlangen.

Beabsichtigt der Verwalter ein Rechtsgeschäft mit einer Person, die mit ihm durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, so hat er die Wohnungseigentümer auf dieses Naheverhältnis hinzuweisen. Der Verwalter hat für Erhaltungsarbeiten, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen, und für größere Verbesserungsarbeiten mindestens drei Angebote einzuholen. Ferner hat der Verwalter auf Verlangen jedem Wohnungseigentümer Auskunft über den Inhalt des Verwaltungsvertrags, besonders über die Entgeltvereinbarungen zu gewähren.

Die Abrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode jedem Wohnungseigentümer zu übersenden. Sodann ist den Wohnungseigentümern vollständige Einsicht in die Belege zu gewähren. Das Gesetz sieht vor, dass die Mehrheit der Eigentümer mittels Beschlusses in der WEG-Versammlung der Hausverwaltung auch einzelne Weisungen erteilen kann, wie beispielsweise die Einholung von Vergleichsanboten für einzelne Positionen der Betriebskosten wie etwa Hausreinigung, Versicherung, Grünflächenbetreuung, etc. Sollten sich auf diesem Wege die Betriebskosten nicht dauerhaft senken lassen, kann eine Hausverwaltung auch gekündigt werden. Wurde sie auf unbestimmte Zeit bestellt, so kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung sollte sohin spätestens im September erfolgen. Wurde sie auf bestimmte, mehr als dreijährige Zeit bestellt, so können sowohl die WEG als auch die Hausverwaltung nach Ablauf von drei Jahren den Verwaltungsvertrag ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode kündigen. Der Verwaltungsvertrag kann selbstverständlich auch jederzeit aus wichtigem Grund oder auch vom Gericht aufgelöst werden.

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Weiterführend: Wohnungseigentum oder Miteigentum – was ist der Unterschied?

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