Erbrecht · Häufige Fragen

Mein Vater hat ein uneheliches Kind. Wieso bekommt es plötzlich genau so viel wie ich?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Unbekannt heißt nicht unberechtigt.

Weil eheliche und uneheliche Kinder erbrechtlich völlig gleich sind. Beim Erbteil und beim Pflichtteil. Es spielt keine Rolle, ob die Familie das Kind kannte, ob es je Kontakt gab oder ob es erst nach dem Tod auftaucht. Entscheidend ist nur, dass die Abstammung feststeht.
Ein Fall aus unserer Praxis

Das Kind, das niemand kannte

Der Vater stirbt. Die Familie trauert, das Verlassenschaftsverfahren beginnt, alles scheint geordnet. Dann kommt ein Brief. Ein Mensch, den niemand in der Familie je gesehen hat, meldet sich: Er ist ebenfalls ein Kind des Verstorbenen.

Die Familie ist fassungslos. Niemand wusste von ihm. Niemand hat ihn je getroffen. Und jetzt soll er erben, genauso viel wie die Kinder, die ein Leben lang mit dem Vater am Tisch saßen? Die Antwort der Familie ist klar: Nein. Sein gesetzlicher Erbteil wird abgelehnt.

Das Kind kommt zu uns.

Unbekannt heißt nicht unberechtigt.

Das Gesetz fragt nicht, wer beim Sonntagsessen dabei war. Es fragt nur, wessen Kind jemand ist. Eheliche und uneheliche Kinder sind seit Jahrzehnten völlig gleichgestellt. Ob die Familie davon wusste, ändert daran nichts.

Als die Familie das verstanden hatte, war der Widerstand vorbei. Es kam zum Vergleich, ganz ohne Gericht. Das Kind bekam seinen gesetzlichen Erbteil.

Was wir daraus lernen: Ein Erbe ist kein Familienpreis für Nähe. Es folgt der Abstammung, ob es allen gefällt oder nicht.

Was das Gesetz sagt

  • Volle Gleichstellung: Uneheliche Kinder erben genauso wie eheliche, nach dem Vater und nach der Mutter. Sie haben denselben Erbteil und denselben Pflichtteil.
  • Voraussetzung ist die rechtliche Abstammung. Bei der Mutter ergibt sie sich aus der Geburt. Beim Vater braucht es ein Vaterschaftsanerkenntnis oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft. Die ist auch noch nach dem Tod möglich, etwa durch einen DNA-Abgleich mit Verwandten.
  • Kein Kontakt, kein Problem: Ob es eine Beziehung gab, spielt für den gesetzlichen Erbteil keine Rolle. Nur wenn ein Testament vorliegt, kann der Pflichtteil bei fehlendem Naheverhältnis unter Umständen halbiert werden, und auch das nicht, wenn der Vater den Kontakt selbst abgelehnt hat (§ 776 ABGB).
  • Auch nach der Einantwortung ist es nicht zu spät: Wurde das Kind im Verfahren übergangen, kann es seinen Erbteil mit der Erbschaftsklage von den anderen Erben herausverlangen.

So sieht das in Zahlen aus

Ein vereinfachtes Beispiel: Nachlass € 300.000, kein Testament, die Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder. Dann meldet sich ein drittes, uneheliches Kind.

  • Die Ehefrau erbt neben Kindern ein Drittel: € 100.000. Daran ändert das dritte Kind nichts.
  • Ohne das dritte Kind: Die zwei Kinder teilen sich € 200.000, also € 100.000 jedes.
  • Mit dem dritten Kind: Drei Kinder teilen sich € 200.000, also rund € 66.667 jedes, auch das uneheliche.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie das uneheliche Kind sind:

  1. Melden Sie sich beim Gerichtskommissär, also dem Notar, der das Verlassenschaftsverfahren führt, und geben Sie eine Erbantrittserklärung ab.
  2. Klären Sie die Abstammung: Gibt es ein Vaterschaftsanerkenntnis? Wenn nicht, beantragen wir die Feststellung.
  3. Warten Sie nicht. Je früher Sie im Verfahren sind, desto einfacher ist es.

Wenn Sie zur Familie gehören: Prüfen Sie den Anspruch nüchtern, statt ihn reflexartig abzulehnen. Ein früher, fairer Vergleich spart allen Beteiligten Jahre und Geld.

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