Erbrecht · Häufige Fragen

Mein Ehemann hat zu Lebzeiten sehr viel geerbt. Jetzt ist er tot. Was steht mir zu?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Ererbt ist nicht geliehen.

Alles, was er geerbt hat, gehört zu seinem Nachlass, und Sie erben davon mit. Neben Kindern erben Sie ein Drittel, neben seinen Eltern zwei Drittel, sonst alles. Dazu kommen das Wohnrecht in der Ehewohnung und der Hausrat. Woher das Vermögen ursprünglich stammt, spielt beim Erben keine Rolle.
Ein Fall aus unserer Praxis

„Das ist Familienvermögen“

Ihr Mann hatte zu Lebzeiten viel geerbt. Dann stirbt er.

Seine Familie sieht die Sache klar: Das Vermögen kam aus ihrer Familie, also soll es auch dort bleiben.

Die Witwe kommt zu uns. Sie fragt sich, ob die Familie recht hat.

Ererbt ist nicht geliehen.

In dem Moment, in dem ihr Mann geerbt hatte, war es sein Vermögen. Nicht das seiner Eltern, nicht das der Familie, sondern seines. Und mit seinem Tod wurde es Teil seines Nachlasses, wie alles andere, was er hatte. Die Herkunft des Geldes interessiert das Erbrecht nicht.

Als das auf dem Tisch lag, kam es zum Vergleich. Die Witwe bekam ihren Erbteil.

Was wir daraus lernen: „Familienvermögen“ ist ein Gefühl, kein Rechtsbegriff. Im Erbrecht zählt, wem etwas gehört, nicht woher es kam.

Der häufigste Irrtum: Scheidung ist nicht Tod

Viele haben gehört, dass Ererbtes „nicht geteilt wird“. Das stimmt, aber nur bei der Scheidung. Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens bleibt, was ein Ehegatte geerbt hat, grundsätzlich außen vor.

Beim Tod gilt das genaue Gegenteil. Dann geht es nicht um Aufteilung, sondern um das Erbrecht, und dort zählt alles, was der Verstorbene hatte, auch das Ererbte. Genau diese Verwechslung steckt hinter vielen Streitigkeiten.

Was Ihnen zusteht

  • Neben Kindern erben Sie ein Drittel des Nachlasses (§ 744 ABGB).
  • Neben seinen Eltern erben Sie zwei Drittel. Ist ein Elternteil schon verstorben, fällt dessen Anteil Ihnen zu.
  • Gibt es weder Kinder noch Eltern, erben Sie alles. Seine Geschwister, Neffen oder Nichten gehen leer aus.
  • Zusätzlich haben Sie das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und bekommen den Hausrat (gesetzliches Vorausvermächtnis, § 745 ABGB). Das gilt auch dann, wenn die Wohnung aus seinem Erbe stammt.
  • Bei einem Testament zu Ihren Ungunsten bleibt Ihnen mindestens der Pflichtteil: die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils.

So sieht das in Zahlen aus

Ein vereinfachtes Beispiel: Ihr Mann hinterlässt € 600.000, davon € 500.000 aus dem Erbe seiner Eltern. Kein Testament.

  • Mit zwei Kindern: Sie erben ein Drittel, also € 200.000. Die Kinder erhalten je € 200.000.
  • Ohne Kinder, seine Mutter lebt noch, sein Vater nicht: Sie erben zwei Drittel plus den Anteil des Vaters, also € 500.000. Die Mutter erhält € 100.000.
  • Ohne Kinder und ohne Eltern: Sie erben alles, also € 600.000, auch wenn er Geschwister hatte.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Geben Sie im Verlassenschaftsverfahren eine Erbantrittserklärung ab, und zwar erst, wenn Sie wissen, was im Nachlass ist und ob es ein Testament gibt.
  2. Verlangen Sie ein Inventar, damit nichts „vergessen“ wird, auch kein ererbtes Vermögen, Konten oder Liegenschaften.
  3. Sichern Sie Ihr Wohnrecht. Ziehen Sie nicht aus, nur weil die Familie Druck macht.

Die Familie sagt, das Erbe gehe Sie nichts an?

Wir zeigen Ihnen, was Ihnen wirklich zusteht. Erste Einschätzung werktags binnen 48 Stunden, das Erstgespräch ist kostenlos.

Erbteil prüfen lassen+43 1 34 601 71

← Alle Fragen und Antworten zum Erbrecht