Sie besitzen eine ältere Immobilie? Dann ist der Verkauf ab 2027 teurer
4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: August 2026
von Mag. Nevena Shotekova-Zöchling, Rechtsanwältin

Wer vor 2002 gekauft hat, verkauft ab 2027 teurer — betroffen sind vor allem Häuser mit Grund und ältere Grundstücke.
Das Wichtigste in einem Satz
Wer eine Immobilie verkauft, die vor April 2002 gekauft wurde, zahlt ab 1. Jänner 2027 mehr Steuer als heute — bei einer Wohnung um 450.000 Euro rund 8.100 Euro mehr.
Worum geht es?
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen, zahlen Sie auf den Gewinn Steuer. Bei alten Immobilien — also solchen, die vor dem 1. April 2002 gekauft wurden — rechnet der Staat den Gewinn nicht genau aus. Er nimmt einfach einen Pauschalbetrag an. Das ist einfacher für alle und meistens günstig für den Verkäufer.
Genau dieser Pauschalbetrag wird jetzt erhöht. Das Gesetz dazu ist bereits beschlossen.
Was sich ändert
Bei einer normalen Wohnung oder einem Haus:
- Verkauf bis 31. Dezember 2026: Sie zahlen 4,2 % vom Verkaufspreis
- Verkauf ab 1. Jänner 2027: Sie zahlen 6 % vom Verkaufspreis
Bei einem Grundstück, das nach 1987 umgewidmet wurde
(also etwa von Grünland zu Bauland):
- Verkauf bis 31. Dezember 2026: 18 % vom Verkaufspreis
- Verkauf ab 1. Jänner 2027: 21 % vom Verkaufspreis
Zwei Beispiele
Eine Wohnung, 1995 gekauft, Verkaufspreis 450.000 Euro
- Verkauf heuer: 18.900 Euro Steuer
- Verkauf nächstes Jahr: 27.000 Euro Steuer
Unterschied: 8.100 Euro
Ein Grundstück, 1994 umgewidmet, Verkaufspreis 400.000 Euro
- Verkauf heuer: 72.000 Euro Steuer
- Verkauf nächstes Jahr: 84.000 Euro Steuer
Unterschied: 12.000 Euro
Es zählt der Zeitpunkt des Verkaufs — nicht, wann Sie sich dafür entschieden haben.
Für wen gilt das alles nicht?
Sehr viele Verkäufe sind gar nicht betroffen. Sie zahlen nämlich überhaupt keine Steuer, wenn:
- Sie in der Wohnung oder dem Haus selbst gewohnt haben — und zwar entweder zwei Jahre durchgehend seit dem Kauf, oder fünf Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre. Das ist der häufigste Fall bei Privatpersonen.
- Sie das Haus selbst gebaut haben und es in den letzten zehn Jahren nicht vermietet war. Dann ist zumindest das Gebäude steuerfrei, nur der Grund nicht.
Und die Änderung betrifft Sie ebenfalls nicht, wenn Sie die Immobilie nach dem 1. April 2002 gekauft haben. Dann bleibt alles wie bisher.
Wichtig bei geerbten Immobilien: Hier zählt nicht, wann Sie geerbt haben, sondern wann der Verstorbene die Immobilie gekauft hat. Eine Wohnung, die Ihre Eltern 1990 gekauft haben, bleibt also auch für Sie eine „alte“ Immobilie.
Wenn Sie ohnehin verkaufen wollen: fangen Sie früh genug an
Ein Verkauf dauert länger, als die meisten denken. Käufer suchen, Finanzierung abwarten, Vertrag machen, Abwicklung — das sind in der Regel mehrere Wochen bis Monate.
Wer die günstigere Regelung von 2026 noch nutzen möchte, sollte den Verkauf also nicht erst im November beginnen. Realistisch heißt das: jetzt.
Umgekehrt gilt aber auch: Verkaufen Sie nichts nur wegen der Steuer. Wenn Sie die Immobilie behalten möchten, ändert die neue Regelung daran nichts. Sie fällt ja nur an, wenn tatsächlich verkauft wird.
Was Sie jetzt tun können
- Schauen Sie nach, wann gekauft wurde. Vor oder nach dem 1. April 2002? Bei Erbschaften: Wann hat der Verstorbene gekauft?
- Haben Sie selbst dort gewohnt? Dann ist der Verkauf oft komplett steuerfrei — unabhängig vom Jahr.
- Handelt es sich um ein Grundstück, das einmal umgewidmet wurde? Dann geht es um deutlich größere Beträge, und eine Prüfung lohnt besonders.
- Wenn ein Verkauf ohnehin ansteht: rechtzeitig starten.
Wir sehen uns das gerne an
Ein kurzes Gespräch genügt meist, um zu klären, ob Sie überhaupt betroffen sind und ob sich ein Verkauf noch heuer rechnet. Wir übernehmen im Rahmen der Vertragserrichtung auch die Berechnung und Abfuhr der Steuer an das Finanzamt.
Mag. Nevena Shotekova-Zöchling
Rechtsanwältin
Marc-Aurel-Straße 6/Top 14, 1010 Wien
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Rechtsstand August 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsgrundlage: Budgetbegleitgesetz 2027–2028, BGBl. I Nr. 62/2026; §§ 30, 30a EStG.
