Erbrecht · Häufige Fragen

Der Verstorbene hatte Schulden. Muss ich das Erbe ausschlagen?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin für Erbrecht in Wien

Ihr Co-Pilot im Erbrecht

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Erbrecht

Die Mahnungen liegen immer oben. Das Vermögen findet man darunter.

Nicht unbedingt. In Österreich erbt niemand automatisch. Wer eine bedingte Erbantrittserklärung abgibt, haftet für die Schulden nur bis zum Wert dessen, was er erbt. Ausschlagen sollte man erst, wenn klar ist, was wirklich da ist. Denn die Ausschlagung ist endgültig.
Ein typischer Fall (Beispiel)

Der Stapel

Der Vater ist gestorben. In seiner Wohnung findet die Tochter einen Stapel Briefe: Mahnungen der Bank, eine offene Kreditkartenabrechnung, Schreiben eines Inkassobüros. Ihr erster Gedanke: „Ich schlage aus. Ich will damit nichts zu tun haben.“

Bevor sie beim Notar unterschreibt, kommt sie zu uns. Unser Rat: nichts überstürzen. Statt auszuschlagen, gibt sie eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Damit kann sie höchstens das verlieren, was sie erbt, und kein eigenes Geld.

Der Notar errichtet ein Inventar. Und darin taucht auf, woran in der Aufregung niemand gedacht hatte: ein Bausparvertrag und ein Anteil an einer Wohnung.

Die Mahnungen lagen oben auf dem Stapel. Das Vermögen lag darunter.

Die Schulden werden aus dem Nachlass bezahlt. Was übrig bleibt, gehört der Tochter. Hätte sie gleich ausgeschlagen, wäre das für sie verloren gewesen, und zwar endgültig.

Die Lehre: Nicht aus Angst ausschlagen. Erst den Überblick, dann die Entscheidung.

Was das Gesetz sagt

  • Niemand erbt automatisch. Wer erben will, gibt im Verlassenschaftsverfahren beim Notar (Gerichtskommissär) eine Erbantrittserklärung ab. Erst mit der Einantwortung durch das Gericht wird man Erbe.
  • Unbedingte Erbantrittserklärung: Man haftet für die Schulden des Verstorbenen unbeschränkt, also auch mit dem eigenen Vermögen (§ 801 ABGB).
  • Bedingte Erbantrittserklärung: Es wird ein Inventar errichtet, und man haftet nur bis zum Wert dessen, was man erbt (§ 802 ABGB). Das Inventar kostet etwas, schützt aber vor bösen Überraschungen.
  • Ausschlagung: Sie ist endgültig. Der Anteil geht an die nächsten Berufenen, oft an die eigenen Kinder. Dann stellt sich die Frage für sie noch einmal.
  • Überschuldeter Nachlass: Reicht das Vermögen nicht für die Schulden, gibt es eigene Wege, etwa die Überlassung an Zahlungs statt bei kleinen Nachlässen oder ein Insolvenzverfahren über die Verlassenschaft.
  • Lebensversicherung: Ist eine Person als bezugsberechtigt eingetragen, fällt die Versicherungssumme in der Regel nicht in den Nachlass. Die Gläubiger kommen daran grundsätzlich nicht heran.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Nichts überstürzen. Unterschreiben Sie keine Ausschlagung, bevor Sie den Überblick haben.
  2. Den Überblick schaffen: Konten, Grundbuch, Bausparverträge, Versicherungen, Wertpapiere und auf der anderen Seite Kredite, Mahnungen, offene Rechnungen.
  3. Im Zweifel bedingt antreten. Dann ist Ihr eigenes Vermögen geschützt.
  4. Ausschlagen nur mit klarem Bild, und mit Blick darauf, wer danach zum Zug kommt.

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