Publikation · aktualisiert Oktober 2026

Drohne über dem eigenen Grundstück:
Was ist erlaubt?

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling – Rechtsanwältin in Wien

Ihr Co-Pilot bei Besitzschutz & Privatsphäre

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling

Rechtsanwältin in Wien · 16 Jahre juristische Praxis · Liegenschafts- & Besitzrecht

Sie behalten das Steuer und entscheiden. Wir sitzen im Cockpit daneben, kennen Route und Instrumente – und wenn es turbulent wird, übernehmen wir.

Nur in der Fantasie erlaubt: Im echten Leben ist das Abschießen einer fremden Drohne grundsätzlich Sachbeschädigung. Besser: dokumentieren und rechtlich vorgehen.

Die Rechtslage in Österreich – und was Sie tun können, wenn eine fremde Drohne über Ihrem Garten kreist.

Kurz gesagt: Eine fremde Drohne darf nicht ohne Weiteres tief über Ihrem Grundstück kreisen oder Sie filmen. Sie können auf Unterlassung klagen, eine Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen einbringen und bei Aufnahmen Ihre Privatsphäre durchsetzen. Die Drohne abzuschießen ist dagegen in aller Regel keine gute Idee: Es ist grundsätzlich Sachbeschädigung.

Welche Regeln gelten für Drohnenpiloten?

Seit 31. Dezember 2020 regelt die EU-Drohnenverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) auch private Flüge in Österreich. Die wichtigsten Punkte:

  • Registrierung bei Austro Control über dronespace.at – Pflicht ab 250 Gramm sowie für leichtere Drohnen mit Kamera (ausgenommen Spielzeug); derzeit € 46,80, gültig drei Jahre.
  • Kennzeichnung: Die Registrierungsnummer muss sichtbar an der Drohne angebracht sein.
  • Haftpflichtversicherung nach dem Luftfahrtgesetz.
  • Kompetenznachweis – je nach Drohnenklasse ein Online-Test.
  • Kein Flug über Menschenansammlungen in der offenen Kategorie.

Darf die Drohne über mein Grundstück fliegen?

Das Eigentum an einem Grundstück reicht nach herrschender Ansicht auch in den Luftraum darüber – so weit, wie der Eigentümer ein schutzwürdiges Interesse hat. Bei einer Drohne, die in geringer Höhe über dem Garten verharrt, womöglich mit Kamera, ist dieses Interesse regelmäßig gegeben. Ein einmaliger, schneller Überflug in großer Höhe ist anders zu beurteilen.

Entscheidend sind die Umstände: Wie lange, wie tief, wie oft – und wurde gefilmt?

Und wenn gefilmt wird?

Gezielte Aufnahmen von Personen oder vom privaten Bereich – Garten, Terrasse, Fenster – können die Privatsphäre (§ 1328a ABGB) und das Recht am eigenen Bild verletzen und gegen Datenschutzrecht verstoßen. Daraus ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung, unter Umständen auf Beseitigung der Aufnahmen und auf Schadenersatz; zusätzlich ist eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde möglich.

Darf ich die Drohne abschießen?

Selbsthilfe ist nach österreichischem Recht nur erlaubt, wenn behördliche Hilfe zu spät käme – und nur in angemessener Weise. Das Zerstören einer fremden Drohne ist grundsätzlich Sachbeschädigung.

In Deutschland hat das Amtsgericht Riesa 2019 einen Hausbesitzer freigesprochen, der eine über seinem Garten verharrende Kameradrohne mit dem Luftgewehr abgeschossen hatte: Der Pilot war nicht auffindbar, andere Abwehr war nicht möglich. Eine vergleichbare höchstgerichtliche Entscheidung aus Österreich ist uns nicht bekannt. Dazu kommen waffenrechtliche Fragen und die Gefahr für Dritte durch abstürzende Teile.

Unsere Empfehlung: nicht zur Waffe greifen, sondern dokumentieren und rechtlich vorgehen.

Was Sie konkret tun können

01 · SofortZeit, Dauer, Höhe und Flugrichtung festhalten; Drohne und Kennzeichnung fotografieren.
02 · PilotWenn möglich den Piloten ausfindig machen – meist ist er in Sichtweite.
03 · GefahrBei Gefahr oder Verdacht auf Ausspähung die Polizei verständigen.
04 · 30 TageBesitzstörungsklage innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer.
05 · DauerhaftUnterlassung künftiger Überflüge und – bei Aufnahmen – Löschung verlangen.

Häufige Fragen

Darf eine Drohne über mein Grundstück fliegen?

Nicht ohne Weiteres. Das Eigentum an einem Grundstück reicht nach herrschender Ansicht auch in den Luftraum darüber, soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht – bei tief fliegenden oder über dem Garten verharrenden Drohnen, vor allem mit Kamera, ist das regelmäßig der Fall. Ein kurzer, hoher Überflug ist anders zu beurteilen als wiederholtes Kreisen in geringer Höhe.

Darf ich eine Drohne über meinem Garten abschießen oder herunterholen?

Grundsätzlich nein. Das Zerstören einer fremden Drohne ist in der Regel Sachbeschädigung. Selbsthilfe ist nur in engen Grenzen erlaubt – wenn behördliche Hilfe zu spät käme und die Abwehr angemessen ist. Ein deutsches Amtsgericht (Riesa, 2019) hat einen Abschuss im Einzelfall als gerechtfertigt angesehen; eine vergleichbare höchstgerichtliche Entscheidung aus Österreich ist uns nicht bekannt. Dazu kommen waffenrechtliche Risiken und die Gefahr für Dritte.

Was kann ich rechtlich gegen den Drohnenpiloten tun?

Eine Besitzstörungsklage – sie muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer eingebracht werden –, eine Unterlassungsklage gegen künftige Überflüge sowie Ansprüche wegen Verletzung der Privatsphäre und des Rechts am eigenen Bild. Bei gezielten Aufnahmen kommt auch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde in Betracht.

Wie finde ich heraus, wem die Drohne gehört?

Drohnen ab 250 Gramm sowie leichtere Drohnen mit Kamera (ausgenommen Spielzeug) müssen bei Austro Control registriert und mit der Registrierungsnummer gekennzeichnet sein. Dokumentieren Sie Zeit, Dauer und Flugrichtung, fotografieren Sie die Drohne und – wenn möglich – den Piloten. Bei konkreter Gefahr oder Verdacht auf Ausspähung verständigen Sie die Polizei.

Welche Regeln gelten für private Drohnenpiloten in Österreich?

Seit 31. Dezember 2020 gilt die EU-Drohnenverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947). Betreiber müssen sich – je nach Gewicht und Ausstattung – über dronespace.at registrieren (derzeit € 46,80, gültig drei Jahre), eine Haftpflichtversicherung nach dem Luftfahrtgesetz haben und je nach Drohnenklasse einen Online-Kompetenznachweis ablegen. Über Menschenansammlungen darf in der offenen Kategorie nicht geflogen werden.

Darf mich die Drohne meines Nachbarn filmen?

Gezielte Aufnahmen von Personen oder in den privaten Bereich – Garten, Terrasse, Fenster – können die Privatsphäre (§ 1328a ABGB) und das Recht am eigenen Bild verletzen und gegen Datenschutzrecht verstoßen. Sie können Unterlassung und unter Umständen Schadenersatz verlangen.

Mag. Nevena Shotekova-Zöchling, Rechtsanwältin in Wien. Beruht auf den Kolumnen „Wenn's recht ist" (2017 und 2019), aktualisiert im Oktober 2026. Allgemeine Information – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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